Das Arbeitslosengeld in Österreich beträgt nicht pauschal einen bestimmten Monatsbetrag. Ausgangspunkt der Berechnung ist 2026 ein Grundbetrag von 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, das das AMS anhand der maßgeblichen Beitragsgrundlagen ermittelt. Hinzukommen können ein Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge. Für die Berechnung werden im Regelfall zwölf endgültige monatliche Beitragsgrundlagen herangezogen; die jüngsten zwölf Monate vor der Antragstellung bleiben wegen der gesetzlichen Berichtigungsfrist grundsätzlich zunächst außer Betracht.
Damit ist eine verbreitete Faustregel zwar im Kern richtig, aber zu ungenau: Arbeitslosengeld entspricht nicht einfach 55 Prozent des letzten Nettogehalts. Sonderzahlungen, frühere Beitragsgrundlagen, Obergrenzen und mögliche Zuschläge verändern das Ergebnis.
Wer den Anspruch bereits ausgeschöpft hat und weiterhin arbeitslos ist, sollte anschließend die Notstandshilfe in Österreich prüfen. Sie ist die zentrale Anschlussleistung nach dem Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld Österreich 2026: die wichtigsten Werte
| Punkt | Regelung 2026 |
|---|---|
| Grundbetrag | 55 % des täglichen Nettoeinkommens |
| Bemessung | grundsätzlich anhand der letzten 12 endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist |
| Höchstbemessungsgrundlage | 6.825 Euro brutto pro Monat |
| Ausgleichszulagenrichtsatz | 1.308,39 Euro pro Monat |
| Familienzuschlag | 0,97 Euro pro Tag und zuschlagsberechtigter Person |
| Grundsätzliche Bezugsdauer | 20 Wochen |
| Längere Bezugsdauer | je nach Alter und Versicherungszeiten bis 30, 39 oder 52 Wochen; Sonderfälle darüber hinaus |
| Anwartschaft beim Erstantrag | grundsätzlich 52 Wochen innerhalb der letzten 24 Monate |
| Wiederholter Bezug | grundsätzlich 28 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate |
| Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 551,10 Euro brutto pro Monat |
| Auszahlung | monatlich im Nachhinein, üblicherweise etwa um den 8. des Folgemonats |
Die Beträge und Berechnungswerte gelten für 2026. Vor allem beim geringfügigen Zuverdienst ist Vorsicht geboten: Seit 1. Jänner 2026 darf eine geringfügige Beschäftigung nur noch in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen mit einem AMS-Leistungsbezug kombiniert werden.
Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Die Berechnung beginnt mit den bei der Sozialversicherung gespeicherten Beitragsgrundlagen. Im Regelfall verwendet das AMS die letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen vor der einjährigen Berichtigungsfrist. Arbeitgeber können jüngere Beitragsgrundlagen noch korrigieren, weshalb gerade das unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit bezogene Gehalt nicht zwingend allein ausschlaggebend ist.
Sind keine zwölf geeigneten Monatswerte vorhanden, können unter bestimmten Voraussetzungen sechs Beitragsgrundlagen ausreichen. Sind auch diese nicht vorhanden, können jüngere Werte innerhalb der Berichtigungsfrist berücksichtigt werden. Sonderzahlungen werden pauschal berücksichtigt, indem die laufenden Beitragsgrundlagen um ein Sechstel erhöht werden. Ältere Beitragsgrundlagen werden gegebenenfalls aufgewertet.
Aus der maßgeblichen Bruttobemessungsgrundlage errechnet das AMS ein fiktives Nettoeinkommen. Davon beträgt der Grundbetrag 55 Prozent.
Warum 55 Prozent vom letzten Netto oft nicht stimmen
Wer zuletzt beispielsweise eine deutliche Gehaltserhöhung erhalten hat, kann überrascht sein, wenn diese beim Arbeitslosengeld noch nicht vollständig zum Tragen kommt. Entscheidend ist nicht einfach der letzte Lohnzettel, sondern der gesetzlich definierte Bemessungszeitraum.
Genau diese Frage beschäftigt Betroffene regelmäßig: Insbesondere nach einem Jobwechsel, einer Teilzeitphase, Mutterschutz oder deutlichen Gehaltsveränderungen ist häufig unklar, warum der AMS-Tagsatz niedriger ausfällt als erwartet. Die Ursache liegt vielfach in der zeitlich zurückversetzten Bemessungsgrundlage. Die aktuelle AMS-Regelung bestätigt diese Berechnungssystematik.
Grundbetrag, Ergänzungsbetrag und Familienzuschlag
Das Arbeitslosengeld kann aus drei Komponenten bestehen:
- Grundbetrag
- Ergänzungsbetrag
- Familienzuschlägen
Der Grundbetrag liegt bei 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Ist dieser Betrag niedrig, kann ein Ergänzungsbetrag hinzukommen. Maßgeblich ist dabei unter anderem der Ausgleichszulagenrichtsatz, der 2026 bei 1.308,39 Euro monatlich liegt.
Der Ergänzungsbetrag bedeutet allerdings nicht, dass jede arbeitslose Person automatisch mindestens 1.308,39 Euro erhält. Ohne Familienzuschlag dürfen Grund- und Ergänzungsbetrag zusammen 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Besteht Anspruch auf Familienzuschläge, liegt die relevante Obergrenze für Grundbetrag, Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge zusammen bei 80 Prozent.
Der Familienzuschlag beträgt 2026 täglich 0,97 Euro je zuschlagsberechtigter Person. Er kommt insbesondere für Kinder in Betracht, für die Familienbeihilfe besteht; unter weiteren Voraussetzungen können auch Partnerinnen oder Partner berücksichtigt werden.
Gibt es einen Mindestsatz oder Höchstsatz beim Arbeitslosengeld?
Einen für alle Personen geltenden pauschalen Mindestsatz beim Arbeitslosengeld gibt es in dieser Form nicht. Der Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.308,39 Euro ist eine wichtige Rechengröße für den Ergänzungsbetrag, aber keine garantierte monatliche Mindestleistung.
Auch beim Höchstsatz ist eine einfache fixe Monatszahl irreführend. Die Bemessungsgrundlage ist 2026 allerdings nach oben begrenzt: Berücksichtigt werden maximal 6.825 Euro brutto pro Monat. Daraus ermittelt das AMS zunächst das maßgebliche Nettoeinkommen und anschließend den jeweiligen Tagsatz.
Der persönliche Betrag lässt sich deshalb zuverlässiger mit dem offiziellen AMS-Online-Ratgeber beziehungsweise anhand des AMS-Bescheids bestimmen als mit einer pauschalen Brutto-Netto-Faustformel. Das AMS bietet dafür ausdrücklich einen Online-Ratgeber zur voraussichtlichen Höhe des Arbeitslosengeldes an.
Arbeitslosengeld brutto oder netto?
Bei der Berechnung spielen sowohl Brutto- als auch Nettowerte eine Rolle. Ausgangspunkt sind Brutto-Beitragsgrundlagen aus der Sozialversicherung. Daraus errechnet das AMS unter Berücksichtigung bestimmter Sozialabgaben und der Einkommensteuer ein fiktives Nettoeinkommen. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes entspricht anschließend 55 Prozent dieses täglichen Nettoeinkommens.
Das Arbeitslosengeld selbst gehört grundsätzlich zu den steuerfreien Bezügen nach dem Einkommensteuergesetz. Es kann bei einer Arbeitnehmerveranlagung zusammen mit steuerpflichtigen Einkünften allerdings Auswirkungen auf die Steuerberechnung haben.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld monatlich?
Das AMS berechnet Arbeitslosengeld als Tagsatz. Deshalb ist der Monatsbetrag nicht in jedem Monat identisch. Ein Monat mit 31 anspruchsberechtigten Tagen führt zu einer anderen Auszahlung als ein Monat mit 28, 29 oder 30 Tagen.
Vereinfacht gilt:
Tagsatz × Anzahl der anspruchsberechtigten Kalendertage = Auszahlung für den jeweiligen Zeitraum
Das Geld wird monatlich im Nachhinein überwiesen, üblicherweise etwa um den 8. des Folgemonats. Die Auszahlung kann auf ein Girokonto oder per Post erfolgen.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ein Anspruch setzt mehr voraus als den Verlust des Arbeitsplatzes. Nach den aktuellen AMS-Regeln müssen Betroffene unter anderem:
- arbeitslos sein,
- arbeitsfähig und arbeitswillig sein,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,
- einen Antrag stellen,
- die notwendige Anwartschaft erfüllen oder einen Restanspruch besitzen.
Grundsätzlich müssen Arbeitslose bereit sein, eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Wer ein Kind unter zehn Jahren oder ein Kind mit Behinderung betreut und nachweislich keine ausreichende Betreuungsmöglichkeit hat, muss unter bestimmten Voraussetzungen zumindest für 16 Wochenstunden verfügbar sein.
Wie viele Versicherungszeiten braucht man?
Beim erstmaligen Antrag gelten grundsätzlich folgende Regeln:
Ab 25 Jahren: mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate.
Unter 25 Jahren beim ersten Antrag: mindestens 26 Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate.
Wurde bereits früher Arbeitslosengeld zuerkannt, reichen grundsätzlich 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwölf Monate.
Entscheidend sind versicherungspflichtige Zeiten. Eine Beschäftigung muss daher grundsätzlich über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze liegen. Diese beträgt 2026 551,10 Euro brutto pro Monat.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
Die normale Anspruchsdauer beträgt 20 Wochen. Bei längeren Versicherungszeiten sowie abhängig vom Alter kann sie steigen:
| Voraussetzung | Bezugsdauer |
|---|---|
| allgemeiner Grundanspruch | 20 Wochen |
| mindestens 3 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung | 30 Wochen |
| ab 40 Jahren und mindestens 6 Versicherungsjahre in den letzten 10 Jahren | 39 Wochen |
| ab 50 Jahren und mindestens 9 Versicherungsjahre in den letzten 15 Jahren | 52 Wochen |
| bestimmte berufliche Rehabilitationsfälle | bis 78 Wochen |
Bei Arbeitsstiftungen sind weitere Verlängerungen möglich.
Ist der Anspruch ausgeschöpft und besteht weiterhin Arbeitslosigkeit, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Notstandshilfe folgen. Die Höhe orientiert sich dann am zuvor bezogenen Arbeitslosengeld. Mehr dazu: Wie hoch ist die Notstandshilfe in Österreich?
Arbeitslosengeld nach Kündigung: Wann droht eine Sperre?
Entscheidend ist, wie das Dienstverhältnis endet.
Kündigt der Arbeitgeber, besteht grundsätzlich keine vierwöchige Sperrfrist. Eine Ausnahme kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Beendigung auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückgeht.
Arbeitslosengeld nach Selbstkündigung
Wer sein Dienstverhältnis selbst freiwillig beendet, erhält in der Regel während der ersten vier Wochen nach Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld.
Der Anspruch geht dadurch jedoch nicht vollständig verloren. Die Bezugsdauer wird durch diese vier Wochen grundsätzlich nicht gekürzt; der Leistungsbeginn verschiebt sich. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen kann das AMS die Sperre teilweise oder vollständig nachsehen. Als mögliches Beispiel nennt oesterreich.gv.at zwingende gesundheitliche Gründe.
Trotz einer erwarteten Sperre sollte die Meldung beim AMS nicht unnötig hinausgeschoben werden.
Arbeitslosengeld bei einvernehmlicher Kündigung
Bei einer einvernehmlichen Auflösung besteht grundsätzlich keine vierwöchige Sperrfrist. Das unterscheidet die einvernehmliche Beendigung wesentlich von einer gewöhnlichen Selbstkündigung.
Arbeitslosengeld beantragen: Wann muss man sich beim AMS melden?
Der Antrag sollte grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden. Beginnt die Arbeitslosigkeit an einem Wochenende oder Feiertag, gelten entsprechende Regeln für den nächsten Werktag.
Der Antrag kann:
- digital über MeinAMS oder
- persönlich bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle
gestellt werden. Eine Beantragung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist über MeinAMS ebenfalls möglich. Eine rechtzeitige Meldung hilft, Lücken bei Leistung sowie Kranken- und Pensionsversicherung zu vermeiden.
Seit 1. Juli 2025 ist außerdem die Wiedermeldung nach Unterbrechungen besonders relevant: Nach beispielsweise Krankenstand oder Auslandsaufenthalt muss die Wiedermeldung sofort erfolgen. Geld wird erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung ausbezahlt.
Geringfügig arbeiten und Arbeitslosengeld: 2026 gelten neue Regeln
Hier hat sich die Rechtslage deutlich verändert. Die früher verbreitete Aussage, man könne grundsätzlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen und gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen, ist 2026 nicht mehr allgemein gültig.
Seit 1. Jänner 2026 kann Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in bestimmten Ausnahmefällen mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden.
Zu den gesetzlichen Ausnahmegruppen gehören unter anderem bestimmte Personen,
- die ihre geringfügige Tätigkeit bereits mindestens 26 Wochen parallel zu einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt haben,
- die langzeitarbeitslos sind,
- die nach längerem Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeldbezug wieder einsteigen oder
- die an bestimmten umfangreicheren AMS-Schulungen teilnehmen.
Für einzelne Gruppen gelten zusätzliche zeitliche Grenzen.
Die Geringfügigkeitsgrenze selbst beträgt 2026 weiterhin 551,10 Euro brutto pro Monat. Sie allein entscheidet aber nicht mehr darüber, ob gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen werden darf.
Eine ausführlichere Einordnung dazu bietet der Beitrag zur Geringfügigkeitsgrenze 2026 in Österreich.
Jede Aufnahme einer Beschäftigung sollte dem AMS unverzüglich gemeldet werden.
Arbeitslosengeld nach der Karenz

Nach einer Karenz besteht nicht automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es müssen weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein.
Besonders wichtig ist die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Wer gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss nachweisen können, dass das Kind betreut wird und eine tatsächliche Arbeitsaufnahme möglich wäre. Das AMS nennt beispielsweise Kindergarten, Hort oder Tagesmutter als mögliche Betreuungsformen.
Ob und welche früheren Beitragsgrundlagen für die Höhe herangezogen werden, hängt vom individuellen Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf ab. Gerade nach Mutterschutz, Karenz oder längeren Unterbrechungen sollte deshalb nicht einfach vom letzten Gehalt vor der Karenz auf das spätere Arbeitslosengeld geschlossen werden.
Arbeitslosengeld nach Krankengeld
Wer bereits Arbeitslosengeld bezieht und krank wird, muss den Krankenstand beim AMS melden. Ab dem vierten Tag eines Krankenstands zahlt die Österreichische Gesundheitskasse bei Vorliegen der Voraussetzungen Krankengeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe.
Nach Ende des Krankenstands muss die Wiedermeldung beim AMS sofort erfolgen. Dauert der Krankenstand länger als 62 Tage, ist anschließend ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe notwendig.
Auch bei der Bemessung eines später erstmals beantragten Arbeitslosengeldes können Krankheitszeiten eine Rolle spielen. Bestimmte Zeiträume bleiben bei der Auswahl der Beitragsgrundlagen grundsätzlich außer Betracht, sofern ausreichende frühere Beitragsgrundlagen vorhanden sind.
Was kommt nach dem Arbeitslosengeld?
Wer die mögliche Bezugsdauer vollständig ausgeschöpft hat und weiterhin arbeitslos ist, kann einen Anspruch auf Notstandshilfe haben. Sie ist keine Verlängerung des Arbeitslosengeldes mit unveränderter Höhe, sondern eine eigene Leistung.
In Österreich beträgt die Notstandshilfe grundsätzlich 92 beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen 95 Prozent des relevanten vorherigen Arbeitslosengeldes. Einkommen und weitere Berechnungsregeln können die tatsächliche Leistung verändern.
Für Betroffene ist daher sinnvoll, den Übergang rechtzeitig zu prüfen und nicht erst nach der letzten Arbeitslosengeld-Auszahlung zu reagieren.
Wer dagegen Daten zur Zahl der Arbeitslosen, Arbeitslosenquote und Entwicklung des österreichischen Arbeitsmarkts sucht, findet diese getrennt im Beitrag Arbeitslosigkeit in Österreich: aktuelle Zahlen und Entwicklung. Dort geht es um die volkswirtschaftliche und statistische Perspektive, nicht um die persönliche Leistungshöhe.
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld in Österreich
Wie viel Prozent vom Gehalt bekommt man als Arbeitslosengeld?
Der Grundbetrag beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, das das AMS aus den maßgeblichen Beitragsgrundlagen errechnet. Es handelt sich deshalb nicht zwingend um exakt 55 Prozent des zuletzt ausbezahlten Nettogehalts. Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge können den tatsächlichen Tagsatz erhöhen.
Kann ich mein Arbeitslosengeld selbst berechnen?
Eine grobe Einschätzung ist möglich, eine exakte Berechnung ist deutlich schwieriger. Entscheidend sind unter anderem Beitragsgrundlagen, Berichtigungsfrist, Sonderzahlungen, Steuern, Sozialabgaben und mögliche Zuschläge. Das AMS stellt einen offiziellen Online-Ratgeber zur voraussichtlichen Leistungshöhe bereit.
Bekomme ich nach einer Selbstkündigung Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich kann ein Anspruch bestehen. Bei einer freiwilligen Selbstkündigung wird jedoch in der Regel für die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen kann das AMS diese Sperre teilweise oder vollständig aufheben.
Gibt es bei einer einvernehmlichen Kündigung eine AMS-Sperre?
Grundsätzlich nein. Bei einer einvernehmlichen Auflösung besteht nach den offiziellen Informationen keine vierwöchige Sperre wie bei einer gewöhnlichen Selbstkündigung.
Darf ich 2026 geringfügig arbeiten und Arbeitslosengeld beziehen?
Nur noch in bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen. Seit 1. Jänner 2026 ist die Kombination von AMS-Leistung und geringfügiger Beschäftigung wesentlich eingeschränkt. Die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro allein reicht nicht aus, um den Leistungsbezug sicherzustellen.
Wann wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein, üblicherweise etwa um den 8. des Folgemonats.
Warum ist mein Arbeitslosengeld niedriger als erwartet?
Ein häufiger Grund ist die Bemessungsgrundlage. Nicht automatisch das unmittelbar letzte Einkommen entscheidet, sondern grundsätzlich ein weiter zurückliegender Zeitraum mit endgültigen Beitragsgrundlagen. Außerdem gelten Deckelungen und eine eigene Umrechnung vom Brutto- zum fiktiven Nettoeinkommen.
Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft?
Bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit kann anschließend ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehen. Ob ein Anspruch vorliegt und wie hoch die Leistung ausfällt, muss gesondert geprüft werden.
Fazit
Das Arbeitslosengeld in Österreich 2026 lässt sich nicht auf die einfache Aussage „55 Prozent vom letzten Netto“ reduzieren. Zwar beträgt der Grundbetrag tatsächlich 55 Prozent des vom AMS errechneten täglichen Nettoeinkommens, doch die zugrunde liegenden Beitragszeiträume, Sonderzahlungen, Ergänzungsbeträge, Familienzuschläge und gesetzliche Obergrenzen bestimmen den tatsächlichen Tagsatz.
Besonders relevant sind 2026 die Höchstbemessungsgrundlage von 6.825 Euro, der Familienzuschlag von 0,97 Euro pro Tag, die grundsätzlich 20-wöchige Bezugsdauer sowie die deutlich verschärften Regeln für geringfügige Beschäftigungen. Wer selbst kündigt, muss zudem grundsätzlich mit einer vierwöchigen Leistungssperre rechnen; bei einer einvernehmlichen Auflösung besteht diese Sperre grundsätzlich nicht.
Für die konkrete Leistungshöhe bleibt der individuelle AMS-Anspruch entscheidend. Gerade nach Gehaltswechseln, Karenz, Krankenstand oder längeren Unterbrechungen kann eine einfache Prozentrechnung erheblich vom tatsächlichen Bescheid abweichen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Arbeitsmarktservice Österreich (AMS): Arbeitslosengeld – Anspruch, Berechnung, Dauer und Antrag. Stand der Hauptseite: 5. August 2026.
- AMS: Maßgebliche Werte 2026 und neue Regelungen für geringfügige Beschäftigung.
- oesterreich.gv.at: Arbeitslosengeld – Höhe, Auszahlung, Anspruchsdauer, Antrag und Sperrfrist.
- Arbeiterkammer Österreich: Arbeitslosengeld – Berechnung, Zuschläge, Bezugsdauer und Zuverdienst.
Wichtiger Hinweis: Die Inhalte dieses Magazins dienen ausschließlich Informations- und Unterhaltungszwecken und besitzen keinen Beratercharakter. Die bereitgestellten Informationen waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell. Eine Garantie für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird nicht übernommen, jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Inhalte ist ausgeschlossen. Diese Inhalte ersetzen keine professionelle juristische, medizinische oder finanzielle Beratung. Bei spezifischen Fragen oder besonderen Umständen sollte stets ein entsprechender Fachexperte hinzugezogen werden. Texte können mithilfe von KI-Systemen erstellt oder unterstützt worden sein.
