Die Witwenpension Österreich beträgt grundsätzlich zwischen 0 und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person. Entscheidend sind vor allem die früheren Einkommen beider Ehepartner und das aktuelle Gesamteinkommen. Der Artikel geht auf unterschiedliche Ausgangssituationen ein und stellt verschiedene Modelle vor.
Ausgangslage
Die Witwenpension oder Witwerpension ist eine gesetzliche Hinterbliebenenleistung. Sie soll den Einkommensverlust nach dem Tod eines Ehepartners teilweise ausgleichen. Ihre Höhe folgt jedoch keinem einheitlichen Prozentsatz. Das österreichische Recht vergleicht zunächst die Einkommensverhältnisse beider Partner. Daraus entsteht ein Prozentsatz zwischen 0 und 60 Prozent.
Für die konkrete Auszahlung spielen weitere Faktoren eine Rolle. Dazu zählen eigenes Einkommen, eine eigene Pension, die Dauer der Ehe, eine mögliche Befristung und steuerliche Abzüge. Auch die Antragstellung ist entscheidend. Die Pensionsversicherung informiert zu Anspruch, Berechnung und Antrag. Für eine belastbare Einschätzung sollten Sie deshalb nicht nur die Pension der verstorbenen Person betrachten.
Witwenpension Österreich: Wer hat Anspruch?
Welche Grundvoraussetzungen gelten?
Anspruch können hinterbliebene Ehepartner sowie hinterbliebene eingetragene Partner haben. Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft muss beim Tod grundsätzlich aufrecht gewesen sein. Zusätzlich braucht die verstorbene Person ausreichende Versicherungszeiten. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bereits ein Pensionsanspruch bestand.
Das Gesetz kennt mehrere Wege zur erforderlichen Versicherungsdauer. Dazu gehören mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate. Daneben gibt es altersabhängige Varianten mit Versicherungsmonaten innerhalb bestimmter Rahmenzeiten. Stirbt eine versicherte Person sehr jung, gelten erleichterte Voraussetzungen. Bei bestimmten Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder anerkannten Schädigungen kann die Wartezeit entfallen.
Eine Witwenpension entsteht nicht automatisch. Sie müssen die Leistung beantragen. Kinder können unabhängig davon einen eigenen Anspruch auf Waisenpension haben. Die Waisenpension ist eine eigene Hinterbliebenenpension und kein Bestandteil der Witwenpension.
Was gilt bei kurzer Ehe, Scheidung und Lebensgemeinschaft?
Eine kurze Ehe schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Sie kann aber dazu führen, dass die Witwenpension nur 30 Kalendermonate gezahlt wird. Entscheidend sind das Alter der hinterbliebenen Person, die Ehedauer und die Situation der verstorbenen Person bei der Eheschließung. Gemeinsame Kinder oder eine Schwangerschaft können eine zeitliche Begrenzung ausschließen.
Auch Geschiedene können unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt sein. Typischerweise muss die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt zu Unterhalt verpflichtet gewesen sein. Unter engen Voraussetzungen kann auch regelmäßig tatsächlich gezahlter Unterhalt genügen. Die Witwenpension ist bei Geschiedenen grundsätzlich durch den Unterhaltsanspruch oder die maßgebliche Unterhaltsleistung begrenzt.
Für Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht dagegen kein Anspruch auf diese gesetzliche Leistung. Das gilt auch bei langjährigem Zusammenleben. Hinterbliebene eingetragene Partner werden bei der Pension grundsätzlich wie Ehepartner behandelt.
Witwenpension Österreich: Höhe und Berechnung
Warum liegt der Prozentsatz zwischen 0 und 60 Prozent?
Die Höhe der Witwenpension richtet sich nicht einfach nach dem letzten Gehalt. Ausgangspunkt ist die Pension, welche die verstorbene Person bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt hätte beanspruchen können. Davon erhält die hinterbliebene Person einen individuellen Prozentsatz.
Für diesen Prozentsatz werden grundsätzlich die Einkommen beider Ehepartner aus den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod verglichen. Die Summe wird durch 24 geteilt. War das Einkommen der verstorbenen Person wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert, kann ein Vierjahreszeitraum günstiger sein. Dann wird das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre durch 48 geteilt.
Die gesetzliche Formel lautet in Worten: 70 minus 30 mal Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person geteilt durch Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person. Das Ergebnis ist auf 0 bis 60 Prozent begrenzt. Die Rechtsgrundlage in § 264 ASVG regelt diese Berechnung.
Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen beträgt der Satz 40 Prozent. Verdiente die verstorbene Person mindestens dreimal so viel, erreicht der Satz 60 Prozent. War die Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person mehr als 2⅓ mal so hoch, ergibt sich 0 Prozent. Eine offizielle Übersicht zur Höhe der Witwenpension erläutert diese Stufen ebenfalls.
Welche Einkommen werden bei der Berechnung verglichen?
Als Einkommen zählen nicht nur klassische Gehälter. Relevant sind unter anderem Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Auch wiederkehrende Geldleistungen aus Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung können zählen. Dazu gehören etwa eigene Pensionen, Unfallrenten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld.
Auch bestimmte ausländische Pensionen, Ruhebezüge und vergleichbare Versorgungsleistungen können einfließen. Deshalb kann eine Berechnung komplizierter werden, wenn mehrere Einkunftsarten bestehen. Die Pensionsversicherung prüft die gesetzlich definierten Berechnungsgrundlagen und stellt die maßgebliche Einkommensrelation fest.
Wie wird eigenes Einkommen oder eine eigene Pension berücksichtigt?
Eigenes Einkommen wirkt auf zwei Ebenen. Erstens beeinflusst das frühere Einkommen den Basisprozentsatz. Zweitens kann das aktuelle Einkommen eine Erhöhung oder Kürzung der Witwenpension auslösen. Eine eigene Alterspension wird daher nicht einfach eins zu eins von der Witwenpension abgezogen.
Liegt der Basisprozentsatz unter 60 Prozent, prüft der Versicherungsträger das aktuelle Gesamteinkommen. Bleibt die Summe aus Witwenpension und sonstigem Einkommen 2026 unter 2.616,70 Euro brutto monatlich, kann der Prozentsatz steigen. Die Erhöhung reicht höchstens bis 60 Prozent. Gleichzeitig darf das Gesamteinkommen durch diese Erhöhung 2.616,70 Euro nicht überschreiten.
Ändert sich das laufende Einkommen, kann sich dieser Erhöhungsbetrag neu berechnen. Wer neben einer Pension weiterarbeitet, sollte deshalb Bruttoeinkommen, Steuer und mögliche Auswirkungen gemeinsam betrachten. Ergänzend erklärt der Beitrag Nebenverdienst in Österreich richtig versteuern die steuerliche Seite zusätzlicher Einkünfte.
Wie lässt sich die Witwenpension berechnen? Ein Beispiel
Angenommen, die Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person beträgt 1.500 Euro. Die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person liegt bei 3.000 Euro. Das Verhältnis beträgt 0,5. Die Formel ergibt 70 minus 30 mal 0,5. Der Basisprozentsatz beträgt damit 55 Prozent.
Hat die verstorbene Person eine Pension von 2.000 Euro bezogen, ergibt das zunächst 1.100 Euro Witwenpension. Bezieht die hinterbliebene Person gleichzeitig 1.500 Euro eigenes Einkommen, liegt das Gesamteinkommen bei 2.600 Euro. Damit liegt es 16,70 Euro unter der Schutzgrenze für 2026.
Der Prozentsatz kann deshalb so weit erhöht werden, dass insgesamt 2.616,70 Euro erreicht werden. Die Witwenpension steigt in diesem Beispiel auf 1.116,70 Euro. Die 60 Prozent Grenze wird nicht überschritten. Das Beispiel zeigt, warum eine reine Multiplikation der Pension der verstorbenen Person oft zu kurz greift.
Witwenpension Österreich: Mindesthöhe, Höchstgrenze und Anpassung
Gibt es eine Mindesthöhe der Witwenpension?
Eine allgemeine fixe Mindesthöhe gibt es bei der Witwenpension nicht. Der errechnete Basisprozentsatz kann sogar 0 Prozent betragen. Davon zu unterscheiden ist die einkommensabhängige Erhöhung bis zur 60 Prozent Grenze. Für 2026 spielt dabei die bereits genannte Schwelle von 2.616,70 Euro brutto eine zentrale Rolle.
Zusätzlich kann bei sehr niedrigen Gesamteinkünften eine Ausgleichszulage relevant werden. Für Witwen und Witwer beträgt der Richtsatz 2026 1.308,39 Euro monatlich. Dabei gelten eigene Anrechnungsregeln. Das ist keine pauschale Mindestwitwenpension. Einen vertiefenden Überblick finden Sie unter Mindestpension und Ausgleichszulage in Österreich.
Gibt es eine Höchstgrenze?
Ja. Überschreitet die Summe aus bestimmten Einkünften und Hinterbliebenenpension einen gesetzlichen Höchstwert, wird die Witwenpension gekürzt. Maßgeblich ist weiterhin die doppelte Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012. Dieser Wert beträgt 8.460 Euro monatlich.
Der übersteigende Betrag vermindert die Hinterbliebenenpension bis auf 0 Euro. Diese Grenze ist von der 2.616,70 Euro Schwelle zu unterscheiden. Die niedrigere Schwelle kann eine Erhöhung auslösen. Die höhere Grenze kann eine Kürzung verursachen.
Wie wirken Sonderzahlungen und die Pensionsanpassung 2026?
Witwenpensionen werden grundsätzlich monatlich ausbezahlt. Zusätzlich gibt es Pensionssonderzahlungen im April und Oktober. Bei neu begonnenen Pensionen kann die erste Sonderzahlung anteilig ausfallen. Steuer und Krankenversicherungsbeitrag beeinflussen auch diese Zahlungen.
Bei der Pensionsanpassung 2026 zählt das Gesamtpensionseinkommen. Bis 2.500 Euro monatlich erfolgte eine Erhöhung um 2,7 Prozent. Über 2.500 Euro wurde das Gesamtpensionseinkommen um 67,50 Euro erhöht. Eine Alterspension und eine Hinterbliebenenpension werden für diese Anpassung zusammengerechnet. Das Sozialministerium erläutert die Pensionsanpassung und veröffentlicht die geltenden Werte.
Witwenpension Österreich: Befristung, kurze Ehe und neue Heirat
Wann wird die Witwenpension befristet?
Grundsätzlich kann die Witwenpension unbefristet zustehen. In bestimmten Konstellationen ist sie jedoch auf 30 Kalendermonate begrenzt. Das betrifft etwa hinterbliebene Personen unter 35 Jahren, wenn keine Ausnahme greift. Eine Ehe von mindestens zehn Jahren kann in dieser Konstellation zur unbefristeten Leistung führen.
War die verstorbene Person bei der Eheschließung bereits in Pension, gelten besondere Mindestdauern. Bei einem Altersunterschied bis 20 Jahre sind grundsätzlich drei Ehejahre relevant. Bei mehr als 20 bis 25 Jahren sind es fünf Jahre. Bei einem noch größeren Altersunterschied sind zehn Jahre maßgeblich.
War die verstorbene Person noch nicht pensioniert, hatte aber bereits das Regelpensionsalter überschritten, kann eine zweijährige Ehedauer entscheidend sein. Gemeinsame Kinder, eine Schwangerschaft oder weitere gesetzliche Ausnahmen können eine Befristung verhindern. Unbefristet bedeutet jedoch nicht zwingend lebenslang.
Was passiert bei einer neuen Heirat?
Mit einer neuerlichen Eheschließung erlischt der Anspruch auf Witwenpension. Bei einer unbefristeten Witwenpension besteht grundsätzlich Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Sie beträgt das 35-Fache des monatlichen Pensionsbezugs, ohne eine allenfalls enthaltene Ausgleichszulage.
Bei einer befristeten Witwenpension gibt es diese 35-fache Abfindung nicht. Wird eine neue Ehe später durch Tod, Scheidung oder Aufhebung beendet, kann der frühere Anspruch wieder aufleben. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein neuer Antrag ist erforderlich. Ein Wiederaufleben ist frühestens zweieinhalb Jahre nach dem früheren Erlöschen möglich.
Witwenpension Österreich: Steuer, Brutto Netto und Zuverdienst
Wie wird die Witwenpension besteuert?
Die gesetzliche Witwenpension ist lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Die pensionsauszahlende Stelle behält die Lohnsteuer nach den geltenden Regeln ein. Gesetzliche Pensionen werden steuerlich grundsätzlich wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. Bei mehreren gesetzlichen Pensionen erfolgt regelmäßig eine gemeinsame Versteuerung.
Zusätzlich fällt 2026 grundsätzlich ein Krankenversicherungsbeitrag von 6 Prozent auf Pensionen an. Deshalb lässt sich die Witwenpension brutto netto nicht mit einem einzigen Prozentsatz berechnen. Entscheidend sind die gesamte Pension, weitere Einkünfte, Absetzbeträge und Sonderzahlungen. Die offizielle Information zur Versteuerung von Pensionen erklärt die steuerliche Behandlung.
Der Pensionistenabsetzbetrag kann die tatsächliche Steuer zusätzlich mindern. 2026 beträgt er grundsätzlich bis zu 1.020 Euro jährlich. Bei höheren Pensionseinkünften wird er schrittweise reduziert. Wenn mehrere steuerpflichtige Bezüge nicht gemeinsam versteuert wurden, kann eine Arbeitnehmerveranlagung nötig werden. Hinweise zu Fristen und Ablauf finden Sie im Beitrag Steuerausgleich in Österreich.
Darf man zur Witwenpension dazuverdienen?

Ein generelles Verbot für Erwerbsarbeit neben der Witwenpension besteht nicht. Ein Zuverdienst kann jedoch die Höhe der Leistung verändern. Relevant wird er besonders bei einer einkommensabhängigen Erhöhung bis zur 60 Prozent Grenze. Steigt das Einkommen, kann der zusätzliche Erhöhungsbetrag sinken oder entfallen.
Bei sehr hohen Gesamteinkünften kann außerdem die Leistungsobergrenze von 8.460 Euro greifen. Hinzu kommt die steuerliche Wirkung. Arbeitslohn und Pension erhöhen gemeinsam das steuerlich relevante Jahreseinkommen. Wer eine neue Beschäftigung beginnt oder das Arbeitsausmaß deutlich verändert, sollte die Folgen für Pension und Steuer getrennt prüfen.
Witwenpension Österreich beantragen: Fristen und Unterlagen
Wie wird die Witwenpension beantragt?
Die Witwenpension muss ausdrücklich beantragt werden. Ein formloses Schreiben kann bereits als Antrag gelten. Das ausgefüllte Formular muss dann nachgereicht werden. Je nach Versicherungslaufbahn ist die zuständige Pensionsversicherung zu ermitteln. Bezog die verstorbene Person bereits eine Pension, ist in der Regel der bisherige Pensionsträger zuständig.
Typische Unterlagen sind Identitätsnachweise, Heiratsurkunde oder Urkunde der eingetragenen Partnerschaft. Hinzu kommen Einkommensnachweise. Bei einer Scheidung können Scheidungsurteil und Unterhaltsnachweise erforderlich sein. Vollständige Unterlagen vermeiden Rückfragen und können die Bearbeitung beschleunigen.
Welche Frist gilt und ist die Witwenpension rückwirkend möglich?
Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod. Dann beginnt die Witwenpension grundsätzlich ab dem Tag nach dem Todestag. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag grundsätzlich zugleich der Pensionsbeginn. Wer die Sechsmonatsfrist versäumt, verliert daher regelmäßig rückwirkende Zahlungen für den früheren Zeitraum.
Bei Minderjährigkeit oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit gelten Sonderregeln. In allen anderen Fällen empfiehlt sich eine frühe Antragstellung. Auch ein formloser Antrag kann helfen, den maßgeblichen Zeitpunkt zu sichern. Fehlende Unterlagen lassen sich anschließend ergänzen.
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Wesentliches |
|---|---|
| Höhe | Grundsätzlich 0 bis 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person. |
| Berechnung | Maßgeblich ist vor allem das Verhältnis der Einkommen beider Partner aus den letzten zwei Kalenderjahren. |
| Einkommensschutz 2026 | Unter 2.616,70 Euro Gesamteinkommen kann der Prozentsatz bis höchstens 60 Prozent erhöht werden. |
| Leistungsobergrenze | Über 8.460 Euro relevantem Gesamteinkommen wird die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag gekürzt. |
| Antrag | Innerhalb von sechs Monaten beantragen, damit der Anspruch grundsätzlich ab dem Tag nach dem Tod beginnen kann. |
Fazit
Die Witwenpension Österreich lässt sich nur seriös einschätzen, wenn mehrere Größen zusammen betrachtet werden. Der Ausgangswert liegt zwischen 0 und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person. Entscheidend ist das Verhältnis der früheren Einkommen. Danach können aktuelles Einkommen, eine eigene Pension und gesetzliche Grenzwerte die Auszahlung verändern.
Eine fixe Mindestwitwenpension gibt es nicht. Bei niedrigem Einkommen können jedoch die Erhöhungsregel und die Ausgleichszulage relevant werden. Befristung, Scheidung und Wiederheirat können den Anspruch zusätzlich verändern. Stellen Sie den Antrag möglichst innerhalb von sechs Monaten. Prüfen Sie den Pensionsbescheid anschließend anhand Ihrer tatsächlichen Einkommensdaten und der festgestellten Berechnungsgrundlagen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Witwenpension Österreich“
Was gilt, wenn die verstorbene Person durch einen Arbeitsunfall gestorben ist?
Bei einem Todesfall infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kann die sonst erforderliche Wartezeit entfallen. Vergleichbare Sonderregeln bestehen bei bestimmten anerkannten Schädigungen während des Präsenzdienstes oder Ausbildungsdienstes. Das betrifft die Voraussetzung ausreichender Versicherungsmonate. Die übrigen Regeln zur Witwenpension bleiben grundsätzlich relevant.
Dazu gehören insbesondere die Berechnung des Prozentsatzes, eine mögliche Befristung und die Antragstellung. Sie sollten den Zusammenhang mit dem Unfall im Antrag klar angeben und vorhandene Nachweise beilegen. Liegt bereits eine Entscheidung der Unfallversicherung oder eine amtliche Anerkennung vor, sollten Sie auch diese Unterlage übermitteln. Dadurch lässt sich die besondere Anspruchsgrundlage leichter nachvollziehen.
Wird vorhandenes Vermögen bei der Witwenpension angerechnet?
Die Höhe der normalen Witwenpension wird nicht über eine allgemeine Vermögensprüfung bestimmt. Entscheidend sind gesetzlich definierte Einkünfte und die Pension der verstorbenen Person. Reines Sparvermögen oder eine selbst genutzte Immobilie verändert den Basisprozentsatz daher nicht allein wegen ihres Wertes.
Anders kann es bei einer Ausgleichszulage aussehen. Dort können bestimmte laufende Einkünfte aus Vermögen, etwa relevante Kapitalerträge, zum anrechenbaren Einkommen zählen. Sie sollten deshalb zwischen Witwenpension und zusätzlicher Ausgleichszulage unterscheiden. Auch Wertpapierbesitz und daraus zufließende Erträge sind rechtlich nicht dasselbe. Für die Prüfung zählt deshalb die konkrete Einkunftsart und nicht nur der Vermögenswert auf einem Konto oder Depot.
Zählt eine ausländische Pension als eigenes Einkommen?
Ausländische Pensionen können bei der Witwenpension als Einkommen berücksichtigt werden. Das ist besonders wichtig, wenn Sie Versicherungszeiten oder Pensionsansprüche in mehreren Staaten haben. Die Pensionsversicherung berücksichtigt solche Bezüge nach den gesetzlichen Regeln. Eine Ausnahme kann für Hinterbliebenenleistungen aus demselben Versicherungsfall bestehen.
Zusätzlich können ausländische Pensionen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Teilen Sie ausländische Pensionsbezüge deshalb vollständig mit und legen Sie aktuelle Bescheide oder Zahlungsnachweise vor. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Pension nur einen kleinen Teil Ihres Gesamteinkommens ausmacht. Eine vollständige Meldung verhindert, dass der Versicherungsträger mit unvollständigen Einkommensdaten rechnet.
Was passiert, wenn die verstorbene Person noch keine Pension bezogen hat?
Ein laufender Pensionsbezug der verstorbenen Person ist keine zwingende Voraussetzung. Für die Witwenpension wird dann jene Pension herangezogen, auf welche die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Der Versicherungsträger ermittelt diesen Wert anhand der vorhandenen Versicherungsdaten und der gesetzlichen Pensionsregeln.
Dadurch kann auch nach dem Tod einer noch berufstätigen Person eine Hinterbliebenenpension entstehen. Voraussetzung bleibt, dass die erforderlichen Versicherungszeiten oder eine gesetzliche Ausnahme von der Wartezeit vorliegen. Für Hinterbliebene ist deshalb der fehlende Pensionsbescheid der verstorbenen Person kein Grund, auf einen Antrag zu verzichten. Die notwendige Berechnung erfolgt im Pensionsfeststellungsverfahren.
Kann neben der Witwenpension gleichzeitig eine Waisenpension für Kinder bestehen?
Ja. Die Waisenpension ist ein eigener Anspruch des Kindes und wird getrennt von der Witwenpension geprüft. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe richten sich nach den Regeln für Hinterbliebenenpensionen. Eine Halbwaisenpension kommt beim Tod eines Elternteils in Betracht. Eine Vollwaisenpension betrifft den Tod beider Elternteile.
Der Anspruch kann über das 18. Lebensjahr hinausreichen, etwa bei einer anspruchsbegründenden Ausbildung. Für Familien ist wichtig, beide Ansprüche getrennt und rechtzeitig zu beantragen. Der Bezug einer Witwenpension ersetzt den Antrag für ein anspruchsberechtigtes Kind nicht automatisch in jeder praktischen Konstellation. Prüfen Sie daher nach einem Todesfall stets alle möglichen Hinterbliebenenleistungen.
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