Beim Zuverdienst zur Pension gibt es 2026 keine einheitliche Grenze. Bei der regulären Alterspension dürfen Sie unbegrenzt arbeiten. Für Korridorpension, Frühpension, Teilpension und andere Pensionsarten gelten eigene Regeln. Der Artikel geht auf die verschiedenen Zuverdienstgrenzen im Detail ein.
Ausgangslage
Wer eine Pension bezieht und weiterarbeiten möchte, sollte zuerst die eigene Pensionsart prüfen. Genau davon hängt ab, ob ein Nebenverdienst unbegrenzt möglich ist oder die Pension gekürzt werden kann. Besonders streng sind die Regeln bei bestimmten vorzeitigen Pensionen. Dort spielt die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich im Jahr 2026 eine zentrale Rolle.
Bei einer regulären Alterspension sieht die Situation anders aus. Ein zusätzliches Gehalt, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder ein umfangreicheres Dienstverhältnis kürzt die Alterspension grundsätzlich nicht. Steuer und Sozialversicherung bleiben trotzdem relevant. Die amtlichen Grundregeln zum Zuverdienst während der Pension in Österreich unterscheiden deshalb klar zwischen den einzelnen Pensionsarten.
Auch die Begriffe sorgen häufig für Missverständnisse. Eine Zuverdienstgrenze ist nicht automatisch eine Steuerfreigrenze. Ebenso bedeutet eine geringfügige Beschäftigung nicht, dass zusätzliches Einkommen steuerlich immer folgenlos bleibt. Für eine verlässliche Planung müssen Pensionsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherung getrennt betrachtet werden.
Zuverdienst zur Pension: Warum die Pensionsart entscheidet

Die Frage, wie viel Sie in der Pension dazuverdienen dürfen, lässt sich nur beantworten, wenn die konkrete Leistung bekannt ist. Eine reguläre Alterspension folgt anderen Regeln als eine Korridorpension. Wieder andere Vorschriften gelten für die neue Teilpension sowie für Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpensionen.
Bei der Alterspension steht der Pensionsbezug einer weiteren Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Vorzeitige Pensionen sollen dagegen einen früheren Rückzug aus dem Erwerbsleben ermöglichen. Deshalb kann eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit vor dem Regelpensionsalter zum zeitweisen Wegfall der Leistung führen.
Die Geringfügigkeitsgrenze 2026 in Österreich ist daher vor allem bei vorzeitigen Pensionsformen wichtig. Sie beträgt 2026 unverändert 551,10 Euro monatlich. Für die reguläre Alterspension ist dieser Betrag dagegen keine pensionsrechtliche Obergrenze.
Zuverdienst bei der regulären Alterspension
Wie viel darf man neben der Alterspension verdienen?
Bei einer regulären Alterspension gibt es keine Zuverdienstgrenze. Sie können geringfügig, in Teilzeit oder auch in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis arbeiten. Auch ein höheres Arbeitseinkommen führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Alterspension gekürzt oder eingestellt wird.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das gesamte zusätzliche Einkommen ohne Abzüge bleibt. Bei einem normalen Dienstverhältnis fallen abhängig von der konkreten Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge an. Pension und Gehalt werden außerdem für die jährliche Einkommensteuer gemeinsam relevant. Dadurch kann die endgültige Steuer höher ausfallen als die laufend getrennt einbehaltene Lohnsteuer.
Auch eine selbständige Tätigkeit ist neben der regulären Alterspension möglich. Entscheidend sind dann die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Tätigkeit. Eine unbegrenzte pensionsrechtliche Zuverdienstmöglichkeit bedeutet also nicht, dass Einkommen steuerfrei oder beitragsfrei bleibt.
Korridorpension, Frühpension und andere vorzeitige Pensionen
Wie hoch ist der Zuverdienst bei der Korridorpension?
Bei der Korridorpension ist Erwerbstätigkeit wesentlich stärker eingeschränkt. Grundsätzlich darf das monatliche Erwerbseinkommen 2026 die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro brutto nicht überschreiten, wenn dadurch ein Wegfallgrund entsteht. Vergleichbare Regeln gelten bei der Langzeitversichertenpension und bei der Schwerarbeitspension.
Seit 2024 führt eine geringfügige Überschreitung allerdings nicht sofort zum Pensionsverlust. 2026 gilt ein erlaubter kumulierter Überschreitungsbetrag von 220,44 Euro pro Kalenderjahr. Das entspricht 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Überschreiten die im Kalenderjahr angesammelten Überschreitungsbeträge diese 220,44 Euro erstmals, kann die vorzeitige Pension ab diesem Monat wegfallen. Sinkt das relevante Einkommen später wieder unter die Grenze und besteht kein anderer Wegfallgrund, kann die Pension wieder aufleben.
Wann fällt eine vorzeitige Pension weg?

Entscheidend ist nicht nur das Einkommen. Relevant ist vor allem, ob eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit besteht. Dazu zählen etwa Beschäftigungen mit Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie bestimmte selbständige Tätigkeiten nach GSVG, BSVG oder FSVG.
Auch sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze können problematisch sein. Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatzleistungen können ebenfalls einen Wegfallgrund darstellen.
Wer eine Korridorpension, Langzeitversichertenpension oder Schwerarbeitspension bezieht, sollte Änderungen daher frühzeitig melden. Bei diesen Pensionsformen kann ein vermeintlich kleiner Nebenjob deutlich größere finanzielle Folgen auslösen als bei einer normalen Alterspension.
Zuverdienst bei der Teilpension seit 2026
Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich die neue Teilpension. Sie ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in die Pension. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf eine Alterspension oder bestimmte vorzeitige Alterspensionen sowie eine vereinbarte Reduktion der Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit muss um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert werden. Bei einer Reduktion von 25 bis 40 Prozent wird grundsätzlich ein Viertel der maßgeblichen Gesamtgutschrift für die Teilpension geschlossen. Bei mehr als 40 bis 60 Prozent sind es 50 Prozent. Bei mehr als 60 bis 75 Prozent sind es 75 Prozent.
Für die Teilpension gilt nicht die normale Geringfügigkeitsgrenze als Zuverdienstgrenze. Maßgeblich ist vielmehr das vereinbarte Arbeitszeitausmaß. Vor Erreichen des Regelpensionsalters kann die Teilpension unter anderem wegfallen, wenn das relevante Arbeitszeitausmaß wiederholt zu deutlich überschritten wird. Auch eine zusätzliche selbständige Tätigkeit kann Auswirkungen haben.
Die Pensionsversicherung informiert ausführlich über die Teilpension. Eine vertiefende Einordnung zu Nettoeffekt, Steuer und Arbeitszeit finden Sie außerdem im Beitrag zur Teilpension 2026.
Witwenpension und Invaliditätspension: eigene Einkommensregeln
Was gilt beim Zuverdienst zur Witwen- oder Witwerpension?
Bei einer Witwen- oder Witwerpension gibt es keine einfache Zuverdienstgrenze nach dem Muster der Korridorpension. Das eigene Einkommen kann jedoch die Höhe der Hinterbliebenenpension beeinflussen. Die Berechnung berücksichtigt das Verhältnis zwischen den maßgeblichen Einkommen der verstorbenen und der hinterbliebenen Person.
Die Witwen- oder Witwerpension kann zwischen null und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person betragen. Liegt das Gesamteinkommen der hinterbliebenen Person 2026 unter 2.616,70 Euro brutto monatlich, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Die Obergrenze bleibt bei 60 Prozent.
Bei sehr hohen Einkommen greift ebenfalls eine Begrenzung. Überschreitet die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen- beziehungsweise Witwerpension 2026 den maßgeblichen Grenzbetrag von 8.460 Euro monatlich, wird die Pension um den Überschreitungsbetrag vermindert. Ein zusätzliches Dienstverhältnis sollte daher nicht isoliert betrachtet werden.
Wie wirkt sich Arbeit auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension aus?
Bei einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension können Sie 2026 bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich dazuverdienen, ohne dass sich die Pension allein deshalb vermindert.
Übersteigt das Erwerbseinkommen diese Grenze und liegt gleichzeitig das monatliche Gesamteinkommen aus Bruttopension und Erwerbseinkommen über 1.599,99 Euro, kann nur noch eine Anteilspension gebühren. Der Anrechnungsbetrag wird stufenweise berechnet.
Für Einkommensanteile zwischen 1.599,99 und 2.400,09 Euro gilt ein Anrechnungssatz von 30 Prozent. Für den nächsten Bereich bis 3.199,99 Euro gelten 40 Prozent. Darüber werden 50 Prozent angesetzt. Der Anrechnungsbetrag ist zusätzlich gesetzlich begrenzt. Eine Erwerbstätigkeit kann außerdem Anlass für eine neuerliche Prüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit sein.
Was gilt bei selbständiger Tätigkeit, Gewerbe und Honorarnote?

Ob Sie in der Pension selbständig arbeiten dürfen, hängt ebenfalls von der Pensionsart ab. Bei der regulären Alterspension gibt es keine pensionsrechtliche Einkommensobergrenze. Sie können daher grundsätzlich ein Gewerbe führen, freiberuflich tätig sein oder Leistungen auf Honorarbasis erbringen.
Eine Honorarnote allein entscheidet allerdings nicht über die rechtliche Einstufung. Relevant sind Art und Umfang der Tätigkeit. Bei Neuen Selbständigen liegt die Versicherungsgrenze nach dem GSVG im Jahr 2026 bei 6.613,20 Euro jährlichen Einkünften. Weitere Details bietet die Sozialversicherung der Selbständigen zu Einkünften unter der Versicherungsgrenze.
Bei einer Korridorpension oder einer anderen vorzeitigen Pension ist deutlich mehr Vorsicht nötig. Eine selbständige Tätigkeit, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, kann zum Wegfall der Pension führen. Gleiches kann bei relevantem Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze gelten.
Bei der Teilpension kann eine zusätzliche selbständige Tätigkeit ebenfalls problematisch werden. Prüfen Sie daher vor der Gewerbeanmeldung oder Aufnahme regelmäßiger Honorartätigkeiten, ob Ihre konkrete Pensionsart die Tätigkeit zulässt.
Wie werden Pension und Gehalt versteuert?
Warum kann eine Steuernachzahlung entstehen?
Eine österreichische Sozialversicherungspension zählt steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Beziehen Sie gleichzeitig ein Gehalt, berechnen Pensionsversicherung und Arbeitgeber die Lohnsteuer zunächst getrennt. Das Finanzamt betrachtet später jedoch das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen.
Dadurch kann während des Jahres insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten werden. Dieses Problem tritt besonders bei Pension und laufendem Gehalt sowie bei der Teilpension auf. Die Informationen des Finanzministeriums zur Arbeitnehmerveranlagung nennen den gleichzeitigen Bezug mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte ausdrücklich als wichtigen Pflichtveranlagungsfall.
Für 2026 liegt die dafür relevante allgemeine Pflichtveranlagungsgrenze bei einem Jahreseinkommen von 14.769 Euro. Wer gleichzeitig mehrere getrennt lohnversteuerte Einkünfte bezieht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen.
Auch andere Einkünfte sind wichtig. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung können eine Einkommensteuererklärung erforderlich machen. Bei zusätzlichen nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften spielt unter anderem der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro eine Rolle.
Welche Steuerwerte gelten 2026?
Der Einkommensteuertarif beginnt 2026 bei einem steuerpflichtigen Einkommen bis 13.539 Euro mit null Prozent. Darüber folgen progressive Tarifstufen. Für Einkommensteile über 13.539 bis 21.992 Euro gelten 20 Prozent. Danach steigt der Grenzsteuersatz weiter.
Pensionistinnen und Pensionisten können grundsätzlich einen Pensionistenabsetzbetrag erhalten. Dieser beträgt 2026 bis zu 1.020 Euro. Bei gleichzeitigem aktivem Erwerbseinkommen und Pension ist allerdings zu prüfen, welcher Absetzbetrag tatsächlich zusteht. Pensionistenabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag können nicht gleichzeitig berücksichtigt werden.
Wer Pension und Nebenverdienst kombiniert, sollte deshalb nicht nur auf das monatliche Netto schauen. Der Beitrag zum Steuerausgleich und zur Arbeitnehmerveranlagung 2026 erklärt die wichtigsten Fehlerquellen bei der Jahresabrechnung.
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen an?
Eine reguläre Alterspension schützt zusätzliches Erwerbseinkommen nicht generell vor Sozialversicherungsbeiträgen. Bei einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis werden Beiträge nach den für die Beschäftigung geltenden Vorschriften abgeführt. Eine geringfügige Beschäftigung begründet grundsätzlich nur eine Unfallversicherung aus diesem Dienstverhältnis.
Bei selbständiger Tätigkeit gelten die Regeln der SVS. Ob Pflichtversicherung entsteht, hängt unter anderem von der Art der Selbständigkeit, möglichen Ausnahmebestimmungen und den maßgeblichen Einkünften ab.
Für die Pension selbst wird bei gesetzlichen Pensionen außerdem ein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten. Die Abgaben auf Pension und Erwerbseinkommen sollten deshalb getrennt betrachtet werden. Die Tatsache, dass eine Alterspension unbegrenzt mit Arbeit kombiniert werden kann, bedeutet nicht, dass das zusätzliche Arbeitseinkommen sozialversicherungsfrei wäre.
Beispiele für den Zuverdienst zur Pension
Beispiel 1: geringfügiger Nebenjob
Sie beziehen eine reguläre Alterspension und verdienen zusätzlich 500 Euro brutto monatlich in einem Dienstverhältnis. Der Zuverdienst liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Ihre Alterspension wird dadurch nicht gekürzt. Das zusätzliche Einkommen kann bei der Jahressteuer trotzdem eine Rolle spielen, weil Pension und Arbeitslohn gemeinsam betrachtet werden.
Beispiel 2: reguläres Dienstverhältnis
Sie erhalten monatlich 2.000 Euro Bruttopension und arbeiten für 1.500 Euro brutto weiter. Auch dieser Zuverdienst kürzt eine reguläre Alterspension nicht. Auf das Gehalt fallen die vorgesehenen Abgaben an. Pension und Gehalt können bei der Veranlagung zu einer höheren Gesamtsteuer führen. Eine Rücklage für eine mögliche Nachzahlung kann daher sinnvoll sein.
Beispiel 3: selbständige Nebentätigkeit
Sie beziehen eine reguläre Alterspension und erzielen als Neue Selbständige 8.000 Euro Einkünfte im Kalenderjahr. Die Alterspension bleibt pensionsrechtlich grundsätzlich bestehen. Die Einkünfte liegen jedoch über der SVS-Versicherungsgrenze für Neue Selbständige von 6.613,20 Euro im Jahr 2026. Dadurch können Einkommensteuer und Pflichtversicherung relevant werden.
Kann Weiterarbeiten die Pension erhöhen?
Weiterarbeiten kann die spätere Pensionshöhe erhöhen. Dabei müssen zwei unterschiedliche Modelle auseinandergehalten werden. Beziehen Sie bereits eine reguläre Alterspension und arbeiten pensionsversicherungspflichtig weiter, können die zusätzlichen Beiträge 2026 einen besonderen Höherversicherungsbetrag auslösen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters noch nicht zu beantragen. Bei einem freiwilligen Aufschub erhöht sich die Alterspension um 5,1 Prozent pro Jahr. Der Zuschlag wird höchstens drei Jahre gewährt. Damit sind maximal 15,3 Prozent Bonifikation möglich. Zusätzlich entstehen weitere Versicherungszeiten und Gutschriften.
Die oft verwendeten Begriffe Pensionsbonus und Aktivpension sollten daher nicht verwechselt werden. Ein späterer Pensionsantritt ist bereits Teil der geltenden Rechtslage. Die politisch geplante Aktivpension mit zusätzlichen Steuererleichterungen ist ein eigenes Reformprojekt.
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Wesentliches |
|---|---|
| Reguläre Alterspension | Keine pensionsrechtliche Zuverdienstgrenze. Arbeitseinkommen kann aber Steuer und Sozialversicherung erhöhen. |
| Geringfügigkeitsgrenze 2026 | 551,10 Euro brutto pro Monat. Besonders relevant bei Korridor-, Langzeitversicherten- und Schwerarbeitspension. |
| Vorzeitige Pension | Eine relevante Erwerbstätigkeit oberhalb der zulässigen Grenzen kann zum zeitweisen Wegfall der Pension führen. |
| Teilpension | Seit 2026 möglich. Entscheidend sind Pensionsanspruch und eine Arbeitszeitreduktion zwischen 25 und 75 Prozent. |
| Steuer | Pension und Gehalt werden für die Jahressteuer gemeinsam betrachtet. Bei mehreren Bezügen kann eine Nachzahlung entstehen. |
Fazit
Beim Zuverdienst zur Pension gibt es in Österreich 2026 keine allgemeingültige Einkommensgrenze. Beziehen Sie eine reguläre Alterspension, dürfen Sie grundsätzlich unbegrenzt weiterarbeiten. Die Pension wird durch das zusätzliche Erwerbseinkommen nicht gekürzt. Steuer und Sozialversicherung bleiben jedoch relevant.
Deutlich strenger sind die Regeln bei Korridorpension, Langzeitversichertenpension und Schwerarbeitspension. Dort kann eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oberhalb der zulässigen Grenzen zum Wegfall der Leistung führen. Für die Teilpension gelten wiederum eigene Vorgaben zur Arbeitszeit. Auch Witwenpensionen und Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit folgen besonderen Einkommensregeln.
Vor einem neuen Dienstverhältnis, einer selbständigen Tätigkeit oder einer deutlichen Erhöhung des Nebenverdienstes sollten Sie deshalb immer zuerst Ihre genaue Pensionsart feststellen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob der geplante Zuverdienst pensionsrechtlich unproblematisch ist und welche steuerlichen Folgen entstehen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Zuverdienst zur Pension“
Muss ich einen neuen Nebenjob der Pensionsversicherung melden?
Bei bestimmten Pensionsarten besteht eine Meldepflicht für die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie für relevante Einkommensänderungen. Besonders wichtig ist das bei vorzeitigen Pensionen und bei Pensionen wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit. Die Pensionsversicherung nennt dafür grundsätzlich eine Meldefrist von sieben Tagen. Eine verspätete Meldung kann problematisch werden, wenn dadurch eine Pension zu lange oder in falscher Höhe ausbezahlt wurde. In solchen Fällen können Rückforderungen entstehen. Bei einer regulären Alterspension ist der Zuverdienst zwar unbegrenzt möglich, die Aufnahme einer pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeit kann dennoch für die spätere Erhöhung der Pension relevant sein.
Zählen Mieteinnahmen oder Kapitalerträge als Zuverdienst zur Pension?
Reine Mieteinnahmen oder Kapitalerträge sind grundsätzlich etwas anderes als pensionsversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen aus einem Dienstverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit. Bei einer regulären Alterspension führen solche Einkünfte daher nicht zu einer klassischen Zuverdienstkürzung. Trotzdem können sie steuerlich relevant sein. Außerdem können zusätzliche Einkünfte bei einkommensabhängigen Leistungen eine Rolle spielen. Das betrifft insbesondere die Ausgleichszulage und andere Leistungen, bei denen das Gesamteinkommen geprüft wird. Wer neben einer niedrigen Pension erhebliche Miet-, Kapital- oder sonstige Einkünfte erzielt, sollte deshalb nicht ausschließlich auf die Regeln zum Erwerbszuverdienst schauen.
Was passiert, wenn ich mehrere kleine Nebenjobs gleichzeitig habe?
Mehrere Beschäftigungen müssen gemeinsam betrachtet werden. Zwei einzelne Jobs können jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen und in der Summe dennoch sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen. Bei einer vorzeitigen Pension steigt dadurch außerdem das Risiko, dass die erlaubten Grenzen überschritten werden oder eine pensionsversicherungspflichtige Konstellation entsteht. Steuerlich können mehrere Beschäftigungen ebenfalls zu einer Nachzahlung führen, weil jeder Arbeitgeber die Lohnsteuer zunächst nur anhand des eigenen Arbeitslohns berechnet. Das Finanzamt betrachtet später das gesamte Jahreseinkommen. Mehrere kleine Jobs sind daher nicht automatisch günstiger als ein einziges größeres Dienstverhältnis.
Ist die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro netto oder brutto?
Die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2026 bezieht sich auf das monatliche Entgelt und wird grundsätzlich als Bruttogrenze betrachtet. Für die Beurteilung einer Beschäftigung sollten Sie daher nicht den Betrag verwenden, der tatsächlich auf Ihrem Konto landet. Auch die pensionsrechtlichen Regeln bei vorzeitigen Pensionen knüpfen an das relevante Bruttoerwerbseinkommen und an die sozialversicherungsrechtliche Einordnung an. Bei schwankenden Zahlungen, mehreren Beschäftigungen, selbständiger Tätigkeit oder Sonderkonstellationen kann die Berechnung komplizierter sein. In solchen Fällen ist die konkrete Abrechnung wichtiger als eine bloße Gegenüberstellung des monatlichen Nettobetrags mit 551,10 Euro.
Gilt die geplante Aktivpension bereits im Jahr 2026?
Nein. Die unter dem Begriff Aktivpension diskutierten zusätzlichen Steuer- und Beitragsbegünstigungen sind 2026 noch nicht die Grundlage für den laufenden Zuverdienst. Eine Regierungsvorlage sieht unter anderem einen steuerlichen Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach dem Regelpensionsalter und Änderungen bei Pensionsversicherungsbeiträgen vor. Die geplanten zentralen Maßnahmen sollen ab 2027 gelten. Mit Stand 12. August 2026 befindet sich die entsprechende Regierungsvorlage im parlamentarischen Verfahren. Den aktuellen Gesetzgebungsstand dokumentiert das österreichische Parlament zur geplanten Aktivpension. Für Entscheidungen im Jahr 2026 sollten Sie daher von der derzeit geltenden Rechtslage ausgehen.
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