Der Familienbonus Plus senkt die Einkommensteuer von Eltern direkt. 2026 sind je Kind bis zu 2.000,16 Euro jährlich möglich. Entscheidend sind Familienbeihilfe, Alter, Einkommen und die richtige Aufteilung. Die genauen Faktoren, die den Familienbonus plus beeinflussen, werden im Artikel erklärt.
Grundvoraussetzungen
Der Familienbonus Plus zählt zu den wichtigsten steuerlichen Entlastungen für Familien in Österreich. Anders als ein Freibetrag reduziert er nicht nur die steuerliche Bemessungsgrundlage. Er wird direkt von der errechneten Einkommensteuer abgezogen. Dadurch kann seine Wirkung für steuerpflichtige Eltern erheblich sein.
Beim Familienbonus Plus 2026 kommt es allerdings auf mehrere Details an. Das Alter des Kindes bestimmt die maximale Höhe. Der Bezug von Familienbeihilfe bildet eine zentrale Voraussetzung. Bei getrennten Eltern spielt zusätzlich der Unterhalt eine Rolle. Auch die Entscheidung zwischen monatlicher Berücksichtigung durch den Arbeitgeber und späterer Arbeitnehmerveranlagung kann wichtig sein.
Der Familienbonus gehört damit sowohl zum österreichischen System der Familienförderung als auch zum Steuerrecht. Einen breiteren Überblick über weitere steuerliche Entlastungen bietet der Beitrag Absetzbeträge 2026 in Österreich. Die folgenden Abschnitte konzentrieren sich ausschließlich auf den Familienbonus Plus.
Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Seine gesetzliche Grundlage findet sich im österreichischen Einkommensteuerrecht. Er wurde 2019 eingeführt und ersetzte unter anderem den damaligen Kinderfreibetrag sowie die steuerliche Absetzbarkeit bestimmter Kinderbetreuungskosten.
Der entscheidende Unterschied zu klassischen steuerlichen Abzügen liegt in seiner Wirkung. Werbungskosten oder Sonderausgaben reduzieren zunächst das steuerpflichtige Einkommen. Der Familienbonus reduziert dagegen die bereits errechnete Einkommensteuer. Die Entlastung erfolgt somit unmittelbar auf Ebene der Steuer.

Wie wirkt sich der Familienbonus auf die Steuer aus?
Angenommen, Ihre Einkommensteuer beträgt vor Berücksichtigung des Familienbonus 3.000 Euro. Für ein minderjähriges Kind können 2026 maximal 2.000,16 Euro berücksichtigt werden. Ihre verbleibende Steuer sinkt in diesem vereinfachten Beispiel auf 999,84 Euro.
Beträgt Ihre Steuer dagegen nur 1.200 Euro, kann der Familienbonus diese auf null reduzieren. Die verbleibenden 800,16 Euro werden durch den Familienbonus selbst nicht ausbezahlt. Genau diese Begrenzung unterscheidet ihn von einer direkten Familienleistung. Die Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zum Familienbonus Plus erläutern diese steuerliche Systematik im Detail.
Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?
Die Familienbonus Plus Höhe richtet sich vor allem nach dem Alter des Kindes. Für 2026 gelten weiterhin zwei unterschiedliche monatliche Beträge. Da der Anspruch monatsweise beurteilt wird, können sich innerhalb eines Kalenderjahres verschiedene Beträge ergeben.
| Alter des Kindes | Monatlicher Höchstbetrag 2026 | Höchstbetrag bei zwölf Monaten |
|---|---|---|
| Bis einschließlich des Monats des 18. Geburtstags | 166,68 Euro | 2.000,16 Euro |
| Nach dem Monat des 18. Geburtstags | 58,34 Euro | 700,08 Euro |
Offizielle Übersichten sprechen häufig gerundet von 2.000 beziehungsweise 700 Euro jährlich. Rechnerisch ergeben die monatlichen Beträge bei zwölf Monaten 2.000,16 beziehungsweise 700,08 Euro.
Was passiert im Monat des 18. Geburtstags?
Für den Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, gilt noch der höhere Familienbonus von 166,68 Euro. Erst ab dem folgenden Kalendermonat reduziert sich der Betrag auf 58,34 Euro. Voraussetzung bleibt, dass für das volljährige Kind weiterhin Familienbeihilfe zusteht.
Wird ein Kind beispielsweise im März 18 Jahre alt, gelten von Jänner bis einschließlich März jeweils 166,68 Euro. Von April bis Dezember können jeweils 58,34 Euro berücksichtigt werden, sofern der Anspruch auf Familienbeihilfe fortbesteht. Die monatsweise Berechnung verhindert damit eine pauschale Kürzung für das gesamte Jahr.
Welche Voraussetzungen gelten für den Familienbonus Plus?
Eine wesentliche Voraussetzung ist der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe für das betreffende Kind. Auch bestimmte Ausgleichs- oder Differenzzahlungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können einen Anspruch ermöglichen.
Der Familienbonus ist damit eng an die Familienbeihilfe gekoppelt. Fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, kann grundsätzlich auch der entsprechende Familienbonus für die betroffenen Monate entfallen. Ausführliche Informationen zu Anspruch, Altersgrenzen und Ausbildung finden Sie im Creditanstalt-Ratgeber zur Familienbeihilfe 2026 in Österreich.
Wer darf den Familienbonus Plus beantragen?
Bei gemeinsam lebenden Eltern kommen grundsätzlich der familienbeihilfenbeziehende Elternteil und dessen Ehepartner oder Partner infrage. Dazu zählen auch eingetragene Partnerschaften. Bei Lebensgemeinschaften ist grundsätzlich eine Dauer von mehr als sechs Monaten innerhalb des Kalenderjahres relevant.
Bei getrennt lebenden Eltern besteht eine andere Konstellation. Anspruchsberechtigt können der Familienbeihilfenbezieher und jene unterhaltspflichtige Person sein, der für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Die tatsächliche Unterhaltsleistung erhält dadurch steuerliche Bedeutung.
Der Familienbonus ist außerdem immer kindbezogen. Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind getrennt geprüft, welche Person anspruchsberechtigt ist und welche Aufteilung gewählt wurde.
Wie lässt sich der Familienbonus Plus berechnen?
Wer den Familienbonus Plus berechnen möchte, sollte nicht einfach den maximalen Jahresbetrag mit der Zahl der Kinder multiplizieren. Zuerst müssen Anspruchsmonate, Alter der Kinder, Familienbeihilfe und die eigene Steuerlast geprüft werden.
Der theoretische Familienbonus ergibt sich aus den anspruchsberechtigten Monaten. Danach wird geprüft, ob ausreichend Einkommensteuer vorhanden ist. Erst daraus ergibt sich die tatsächliche steuerliche Entlastung.
Wie funktioniert eine einfache Berechnung?

Eine Familie hat ein zehnjähriges Kind und für alle zwölf Monate Anspruch. Der mögliche Familienbonus beträgt 2.000,16 Euro. Liegt die Einkommensteuer des beantragenden Elternteils bei mindestens diesem Betrag, kann der Bonus grundsätzlich vollständig wirken.
Bei zwei minderjährigen Kindern beträgt der theoretische Höchstbetrag 4.000,32 Euro. Beträgt die relevante Einkommensteuer jedoch nur 3.100 Euro, kann der Familienbonus diese Steuer höchstens auf null reduzieren. Der nicht verwertete Rest wird nicht als Familienbonus ausbezahlt.
Genau deshalb sollte die Aufteilung zwischen beiden Eltern nicht ausschließlich nach dem maximal möglichen Bonus erfolgen. Die tatsächliche Steuerbelastung beider Personen ist entscheidend. Wie stark Absetzbeträge das verfügbare Einkommen verändern, zeigt auch der Creditanstalt-Beitrag zu Brutto und Netto in Österreich 2026.
Wie kann man den Familienbonus Plus beantragen?
Für den Familienbonus Plus bestehen grundsätzlich zwei Wege. Arbeitnehmer können ihn bereits während des laufenden Jahres über die Lohnverrechnung berücksichtigen lassen. Alternativ kann er nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Wie funktioniert der Familienbonus Plus mit Formular E30?
Für die laufende Berücksichtigung beim Arbeitgeber wird das Formular E30 verwendet. Zusätzlich können Nachweise über Familienbeihilfe oder Unterhaltsleistungen erforderlich sein. Der Arbeitgeber reduziert anschließend die laufend einbehaltene Lohnsteuer entsprechend dem berücksichtigten Familienbonus.
Dadurch steigt das monatlich ausbezahlte Netto. Sie müssen also nicht bis zum Steuerausgleich warten. Einen zentralen Einstieg zu den Formularen und zur laufenden Beantragung bietet das österreichische Behördenportal zum Familienbonus Plus.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss das Formular beim neuen Arbeitgeber erneut vorgelegt werden. Ändern sich relevante Voraussetzungen, ist die Änderung ebenfalls bekannt zu geben. Dafür ist insbesondere das Formular E31 vorgesehen.
Wie funktioniert die Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung?
Alternativ lässt sich der Familienbonus über den jährlichen Steuerausgleich geltend machen. Elektronisch erfolgt dies üblicherweise über FinanzOnline. Bei unveränderten familiären Verhältnissen ist im Papierverfahren grundsätzlich die Beilage L1k relevant.
Ändern sich die Verhältnisse innerhalb des Jahres, kann eine monatliche Zuordnung notwendig werden. Das betrifft beispielsweise Trennungen, Veränderungen einer Partnerschaft oder nicht vollständig geleisteten Unterhalt. Dafür ist insbesondere die Beilage L1k-bF vorgesehen.
Eine wichtige Besonderheit wird häufig übersehen. Haben Sie den Familienbonus bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt und geben später eine Arbeitnehmerveranlagung ab, müssen Sie ihn dort erneut beantragen. Andernfalls kann die Jahresveranlagung zu einer unerwarteten Nachzahlung führen. Weitere typische Fehler behandelt der Beitrag Steuerausgleich 2026: Häufige Fehler vermeiden.
Wie können Eltern den Familienbonus Plus 2026 aufteilen?
Für das Jahr 2026 können gemeinsam anspruchsberechtigte Eltern den Familienbonus grundsätzlich auf zwei Arten verteilen. Eine Person kann den gesamten Bonus beantragen. Alternativ können beide jeweils die Hälfte beanspruchen.
Bei einem minderjährigen Kind bedeutet die 50 zu 50 Aufteilung maximal 83,34 Euro monatlich pro Elternteil. Bei zwölf anspruchsberechtigten Monaten entspricht das jeweils 1.000,08 Euro. Für ein volljähriges Kind beträgt die Hälfte maximal 29,17 Euro monatlich beziehungsweise 350,04 Euro im Jahr.
Wann ist 100 zu 0 besser als 50 zu 50?
Eine volle Zuordnung kann sinnvoll sein, wenn eine Person ausreichend Einkommensteuer zahlt und die andere den Bonus kaum nutzen könnte. Bei ähnlich hohen steuerpflichtigen Einkommen kann eine hälftige Verteilung ebenfalls zweckmäßig sein.
Die optimale Aufteilung hängt deshalb nicht nur vom Bruttogehalt ab. Weitere Absetzbeträge, Werbungskosten und die individuelle Steuerberechnung beeinflussen das Ergebnis. Für unterschiedliche Kinder können Eltern zudem unterschiedliche Aufteilungen wählen.
Bei gleichbleibenden Verhältnissen ist die gewählte Aufteilung für das jeweilige Kind grundsätzlich für das Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Beantragen beide Eltern zusammen mehr als den zulässigen Gesamtbetrag, kann dies korrigiert werden. In solchen Fällen wird grundsätzlich eine hälftige Berücksichtigung vorgenommen.
Was gilt beim Familienbonus für getrennte oder geschiedene Eltern?
Bei getrennten Eltern treffen Familienbonus und Unterhaltsrecht unmittelbar aufeinander. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich der Elternteil mit Familienbeihilfe und die unterhaltspflichtige Person, sofern ihr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Für 2026 kann bei erfüllter Unterhaltspflicht grundsätzlich eine hälftige Aufteilung gewählt werden. Bei entsprechender Abstimmung kann auch eine Person den gesamten Bonus beantragen und die andere darauf verzichten.
Was passiert, wenn der Unterhalt nicht vollständig bezahlt wird?
Der Familienbonus für einen Alimentenzahler hängt vom steuerlichen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag ab. Wird überhaupt kein geschuldeter Unterhalt geleistet, besteht für diese Person grundsätzlich kein Familienbonus Plus.
Bei teilweiser Unterhaltsleistung wird monatsweise beurteilt, für wie viele Monate die Verpflichtung rechnerisch vollständig erfüllt wurde. Der Bonus kann dann nur für diese Monate berücksichtigt werden. Das macht Zahlungsnachweise besonders wichtig.
Unterhaltsnachzahlungen werden grundsätzlich im Jahr ihrer tatsächlichen Zahlung berücksichtigt. Eine Zahlung im folgenden Jahr schafft daher nicht automatisch rückwirkend einen Familienbonus für ein bereits abgeschlossenes Vorjahr. Die Arbeiterkammer informiert ausführlich über den Familienbonus bei getrennten Eltern und erläutert mehrere praktische Konstellationen.
Wie funktioniert der Familienbonus für volljährige Kinder und Studierende?
Der 18. Geburtstag beendet den Familienbonus nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Das betrifft häufig Studierende, Lehrlinge und andere junge Erwachsene in Berufsausbildung.
Nach dem Monat des 18. Geburtstags sinkt der maximale Familienbonus allerdings auf 58,34 Euro monatlich. Bei zwölf Monaten ergibt das 700,08 Euro. Endet die Familienbeihilfe während des Jahres, endet grundsätzlich auch die Berechtigung für den Familienbonus für die betreffenden Folgemonate.
Gilt der Familienbonus während eines Studiums?
Bei Studierenden ist nicht das Studium allein ausschlaggebend. Maßgeblich bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe. Dafür gelten eigene Voraussetzungen zu Alter, Ausbildung und Studienfortschritt. Auch Einkommen des volljährigen Kindes kann für den Familienbeihilfenanspruch relevant werden.
Eltern sollten deshalb zuerst prüfen, für welche Monate tatsächlich Familienbeihilfe gewährt wird. Diese Monate bilden anschließend die Grundlage für den reduzierten Familienbonus. Eine bloße Inskription an einer Hochschule garantiert den steuerlichen Anspruch nicht automatisch.
Familienbonus oder Kindermehrbetrag bei geringem Einkommen?
Der Familienbonus Plus kann nur vorhandene Einkommensteuer reduzieren. Gerade bei niedrigen Einkommen lässt er sich deshalb nicht immer vollständig nutzen. Für bestimmte Familien kommt stattdessen oder ergänzend der Kindermehrbetrag infrage.
2026 kann der Kindermehrbetrag bis zu 700 Euro pro Kind betragen. Dafür gelten allerdings eigene Voraussetzungen. Entscheidend sind unter anderem die Höhe des Einkommens, die familiäre Situation und der Bezug von Familienbeihilfe.
Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?
Für ein Kind liegt die relevante Einkommensgrenze 2026 bei 17.038 Euro. Bei zwei Kindern beträgt sie 20.538 Euro. Für drei Kinder gelten 23.356 Euro und bei vier Kindern 25.689 Euro. Bei weiteren Kindern erhöht sich die Grenze entsprechend.
Zusätzlich müssen grundsätzlich an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein. Alternativ können bestimmte ganzjährig bezogene Leistungen wie Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld relevant sein.
Auch der Familienstatus spielt eine Rolle. Der Kindermehrbetrag kann insbesondere für Alleinerziehende und Alleinverdienende relevant werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt er auch infrage, wenn der Partner ebenfalls nur ein geringes Einkommen erzielt.
Familienbonus und Kindermehrbetrag sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden. Der Familienbonus reduziert vorhandene Steuer. Der Kindermehrbetrag soll bestimmte Haushalte erreichen, die den Familienbonus aufgrund geringer Steuerbelastung nicht ausreichend ausschöpfen können.
Kann man den Familienbonus rückwirkend beantragen?
Wurde der Familienbonus während des Jahres nicht beim Arbeitgeber berücksichtigt, geht der Anspruch nicht automatisch verloren. Er kann grundsätzlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr geltend gemacht werden.
Bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung besteht grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren nach Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres. Im Jahr 2026 kann damit beispielsweise noch eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für 2021 eingereicht werden. Für jedes Jahr gelten jedoch die damals maßgeblichen Beträge und Voraussetzungen.
Wann droht eine Rückforderung?
Eine Familienbonus Rückforderung kann entstehen, wenn bei der laufenden Lohnverrechnung mehr berücksichtigt wurde, als tatsächlich zustand. Typische Ursachen sind geänderte Familienverhältnisse, ein weggefallener Familienbeihilfenanspruch oder eine nicht erfüllte Unterhaltspflicht.
Auch eine unkoordinierte Aufteilung zwischen den Eltern kann Korrekturen auslösen. Deshalb sollten beide Seiten vor der Arbeitnehmerveranlagung festlegen, wer welchen Anteil je Kind beansprucht.
Besonders wichtig ist die erneute Beantragung im Steuerausgleich. Der Familienbonus aus der monatlichen Lohnverrechnung wird bei einer späteren Arbeitnehmerveranlagung nicht einfach unverändert fortgeschrieben. Einen umfassenden Überblick über Ablauf, Fristen und Auszahlung bietet der Creditanstalt-Ratgeber zum Steuerausgleich und zur Arbeitnehmerveranlagung 2026.
Welche Fehler sollten Eltern beim Familienbonus vermeiden?
Viele Probleme entstehen weniger durch komplizierte Berechnungen als durch Veränderungen während des Jahres. Besonders Trennung, Arbeitgeberwechsel, Volljährigkeit eines Kindes und Ende der Familienbeihilfe verdienen Aufmerksamkeit.
Wer den Familienbonus laufend erhält, sollte deshalb regelmäßig prüfen, ob die ursprünglichen Voraussetzungen noch bestehen. Änderungen sollten nicht erst beim nächsten Steuerausgleich berücksichtigt werden.
Welche Punkte sollten Sie vor dem Antrag prüfen?
Eine saubere Vorbereitung reduziert spätere Korrekturen. Prüfen Sie zuerst, für welche Monate Familienbeihilfe zusteht. Stellen Sie danach das Alter jedes Kindes fest. Ermitteln Sie anschließend, welche Elternteile anspruchsberechtigt sind.
Bei getrennten Eltern sollten Unterhaltszahlungen nachvollziehbar dokumentiert sein. Bei gemeinsam lebenden Eltern sollte die Aufteilung vorab abgestimmt werden. Außerdem lohnt sich ein Vergleich der jeweiligen Steuerbelastung. Nur so lässt sich beurteilen, welcher Elternteil den Bonus tatsächlich nutzen kann.
Wenn sich die familiären Verhältnisse während des Jahres ändern, sollte die monatsweise Betrachtung besonders sorgfältig erfolgen. Eine pauschale Jahresberechnung kann sonst zu falschen Ergebnissen führen.
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Wesentliches |
|---|---|
| Höhe 2026 unter 18 | 166,68 Euro monatlich und maximal 2.000,16 Euro bei zwölf anspruchsberechtigten Monaten |
| Höhe ab 18 | 58,34 Euro monatlich und maximal 700,08 Euro jährlich, sofern weiterhin Familienbeihilfe zusteht |
| Beantragung | Laufend beim Arbeitgeber oder nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung möglich |
| Aufteilung 2026 | Grundsätzlich vollständige Zuordnung an einen Elternteil oder hälftige Aufteilung möglich |
| Geringes Einkommen | Kann der Familienbonus nicht ausreichend genutzt werden, kommt unter Voraussetzungen der Kindermehrbetrag infrage |
Fazit
Der Familienbonus Plus kann die Steuerbelastung von Eltern in Österreich erheblich reduzieren. 2026 beträgt der maximale monatliche Bonus für minderjährige Kinder 166,68 Euro. Nach dem Monat des 18. Geburtstags sinkt er auf 58,34 Euro, sofern weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Die tatsächliche Entlastung hängt jedoch von der eigenen Einkommensteuer ab. Wer wenig Steuer zahlt, kann den möglichen Höchstbetrag nicht automatisch vollständig nutzen. In solchen Fällen sollte zusätzlich geprüft werden, ob der Kindermehrbetrag zusteht.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Aufteilung zwischen beiden Eltern, getrennte Haushalte und Unterhaltszahlungen. Auch Änderungen während des Jahres können den Anspruch beeinflussen. Wer den Familienbonus beim Arbeitgeber nutzt und später eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss ihn dort erneut geltend machen. Eine abgestimmte Aufteilung und vollständige Angaben verhindern unnötige Nachzahlungen und Rückforderungen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Familienbonus Plus“
Ändert eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an ein volljähriges Kind den Familienbonus?
Eine direkte Überweisung der Familienbeihilfe auf das Konto eines volljährigen Kindes führt nicht automatisch zum Verlust des Familienbonus der Eltern. Entscheidend bleibt, wer rechtlich familienbeihilfenberechtigt ist. Wird lediglich die Auszahlung auf das Konto des Kindes umgeleitet, kann der anspruchsberechtigte Elternteil grundsätzlich weiterhin für den Familienbonus relevant sein. Anders kann die Situation aussehen, wenn das volljährige Kind selbst einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe besitzt. Deshalb sollte zwischen der bloßen Kontoverbindung und der tatsächlichen Anspruchsberechtigung unterschieden werden.
Kann der Familienbonus auch für ein Kind im Ausland zustehen?
Ein Anspruch kann auch bei bestimmten grenzüberschreitenden Familienkonstellationen bestehen. Relevant sind insbesondere Kinder, die sich ständig in einem EU-Mitgliedstaat, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz aufhalten. Voraussetzung bleibt eine entsprechende Verbindung zum österreichischen Familienbeihilfenrecht. Auch eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung kann dabei eine Rolle spielen. Internationale Fälle sollten getrennt von rein österreichischen Haushalten betrachtet werden, weil Beschäftigungsstaat, Wohnstaat und Familienleistungen anderer Länder zusammenwirken können.
Was passiert mit dem Formular E30 bei einem Arbeitgeberwechsel?
Ein bereits beim früheren Arbeitgeber eingereichtes E30 wirkt beim neuen Arbeitgeber nicht automatisch weiter. Möchten Sie den Familienbonus weiterhin laufend über die Lohnverrechnung erhalten, müssen Sie die erforderlichen Angaben auch dem neuen Arbeitgeber übermitteln. Dabei sollten Sie gleichzeitig kontrollieren, ob sich Familienbeihilfe, Aufteilung oder andere Anspruchsvoraussetzungen geändert haben. Wer dies übersieht, erhält den Bonus möglicherweise zunächst nicht monatlich. Der Anspruch kann bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch später im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Kann die Aufteilung bei mehreren Kindern unterschiedlich gewählt werden?
Ja. Die Aufteilung muss nicht für alle Kinder identisch sein. Eltern können beispielsweise bei einem Kind den gesamten Familienbonus einem Elternteil zuordnen und beim zweiten Kind eine hälftige Aufteilung wählen. Dadurch lässt sich die tatsächliche Steuerbelastung beider Eltern besser berücksichtigen. Für das jeweilige Kind muss die gewählte Aufteilung bei gleichbleibenden Verhältnissen jedoch grundsätzlich einheitlich für das Kalenderjahr beantragt werden. Gerade bei mehreren Kindern lohnt sich deshalb eine Berechnung pro Kind und pro Elternteil, bevor die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wird.
Warum sollte die Aufteilung für 2027 neu geprüft werden?
Die für 2026 geltenden Aufteilungsmöglichkeiten bleiben nicht unverändert bestehen. Ab 1. Jänner 2027 treten gesetzliche Änderungen bei der Verteilung des Familienbonus Plus in Kraft. Nach den für 2027 beschlossenen Regeln kann insbesondere die bisher mögliche vollständige Zuordnung an nur einen Elternteil eingeschränkt sein. Für Haushalte ohne Kind unter vier Jahren soll ein Elternteil grundsätzlich höchstens 75 Prozent beanspruchen können. Wer seine Steuerplanung über 2026 hinaus ausrichtet, sollte deshalb die Aufteilung vor der Lohnverrechnung 2027 nochmals anhand der dann geltenden Voraussetzungen prüfen.
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