Die Telearbeitspauschale 2026 ist für viele Arbeitnehmer:innen ein kleines, aber wichtiges Steuerthema. Wer regelmäßig im Homeoffice, in der Wohnung von nahen Angehörigen, in einem Coworking-Space oder an einem anderen selbst gewählten Arbeitsort arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich profitieren. Gleichzeitig wird politisch über Einsparungen im Budget diskutiert – auch eine mögliche Abschaffung der Homeoffice- beziehungsweise Telearbeitspauschale steht medial im Raum.
Für das Steuerjahr 2026 gilt nach aktuellem Stand: Arbeitgeber können bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag steuer- und beitragsfrei ersetzen, höchstens für 100 Tage pro Jahr. Das ergibt maximal 300 Euro. Zusätzlich können Arbeitnehmer:innen bei mindestens 26 Telearbeitstagen Ausgaben für ergonomisches Mobiliar bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.
Dieser Beitrag ergänzt den Grundlagenartikel Homeoffice & Telearbeit 2026 in Österreich. Dort geht es allgemein um Begriff, Regeln und Grundsystem. Hier geht es um die aktuelle Frage: Was ist 2026 steuerlich noch möglich, was könnte sich durch Budgetmaßnahmen ändern, und worauf sollten Arbeitnehmer:innen beim Steuerausgleich achten?
Telearbeitspauschale 2026: Was derzeit noch gilt
| Regel | Einordnung für 2026 |
|---|---|
| Name | Seit 2025 heißt das frühere Homeoffice-Pauschale offiziell Telearbeitspauschale. |
| Höhe | Bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag, maximal 100 Tage pro Kalenderjahr. |
| Maximalbetrag | Bis zu 300 Euro pro Jahr können steuer- und beitragsfrei durch den Arbeitgeber ersetzt werden. |
| Differenzwerbungskosten | Zahlt der Arbeitgeber weniger als 3 Euro pro Tag, kann die Differenz bis maximal 300 Euro in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. |
| Telearbeitstage | Es zählen nur Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in Telearbeit erbracht wird. |
| Teilzeit | Auch Teilzeitkräfte können das Pauschale pro ausschließlichem Telearbeitstag erhalten; es wird nicht nach Arbeitszeit aliquotiert. |
| Ergonomisches Mobiliar | Bis zu 300 Euro pro Jahr sind für geeignete Möbel absetzbar, wenn mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr vorliegen. |
| Lohnzettel | Arbeitgeber müssen Telearbeitstage und ausbezahltes Telearbeitspauschale am Lohnkonto und Lohnzettel erfassen. |
| Budgetdebatte | Medial wird über eine mögliche Abschaffung im Zuge künftiger Budgetmaßnahmen berichtet. Für 2026 sollte daher genau auf den tatsächlichen Gesetzesstand geachtet werden. |
Warum Homeoffice steuerlich 2026 politisch wieder zum Thema wird
Homeoffice war während der Pandemie ein großes Arbeitsthema. Inzwischen ist es für viele Beschäftigte normal geworden: ein oder zwei Tage pro Woche zu Hause, hybride Arbeit, Videokonferenzen, digitale Tools und weniger Pendelzeit. Steuerlich wurde daraus zuerst das Homeoffice-Pauschale, seit 2025 das Telearbeitspauschale. Die Regel wurde erweitert, weil Telearbeit nicht mehr nur in der eigenen Wohnung stattfinden kann.
Jetzt wird das Thema wieder politisch, weil der Staat sparen muss. In der Budgetdebatte werden mehrere Maßnahmen diskutiert, darunter auch steuerliche Begünstigungen. Für Arbeitnehmer:innen ist deshalb wichtig, nicht vorschnell anzunehmen, dass alles dauerhaft bleibt. Gleichzeitig gilt: Solange die Rechtslage für 2026 besteht, sollten mögliche Ansprüche sauber geprüft und dokumentiert werden.
Was als Telearbeit zählt
Telearbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere mit Informations- und Kommunikationstechnologie in der eigenen Wohnung oder an einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringen. Seit 2025 ist der Begriff weiter als das frühere klassische Homeoffice.
Erfasst sein können etwa die eigene Wohnung, ein Nebenwohnsitz, die Wohnung naher Angehöriger, die Wohnung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, ein Coworking-Space oder andere selbst gewählte Orte. Entscheidend ist aber nicht nur der Ort, sondern auch der konkrete Arbeitstag: Für das steuerfreie Pauschale zählt ein ausschließlicher Telearbeitstag.
- Eigene Wohnung: klassischer Homeoffice-Fall.
- Wohnung naher Angehöriger: kann ab 2025 unter Telearbeit fallen.
- Coworking-Space: kann ebenfalls erfasst sein, wenn die Voraussetzungen passen.
- Internet-Café oder anderer Ort: kann grundsätzlich unter die erweiterte Telearbeitslogik fallen.
- Halber Bürotag, halber Homeoffice-Tag: in der Regel kein ausschließlicher Telearbeitstag für das Pauschale.
Die 3-Euro-Regel: Kleinbetrag mit vielen Details
Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag, maximal für 100 Tage pro Kalenderjahr. Der Höchstbetrag liegt also bei 300 Euro pro Jahr. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag steuer- und beitragsfrei auszahlen. Zahlt der Arbeitgeber weniger, kann die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Telearbeitstage am Lohnzettel ausgewiesen sind.
| Beispiel | Steuerliche Wirkung |
|---|---|
| 100 Telearbeitstage, Arbeitgeber zahlt 3 Euro pro Tag | 300 Euro steuer- und beitragsfrei durch den Arbeitgeber; keine Differenz mehr offen. |
| 100 Telearbeitstage, Arbeitgeber zahlt 1 Euro pro Tag | 100 Euro steuerfrei ausbezahlt; 200 Euro Differenz können über die Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. |
| 60 Telearbeitstage, Arbeitgeber zahlt nichts | Bis zu 180 Euro können als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Tage am Lohnzettel stehen. |
| 120 Telearbeitstage | Begünstigt sind maximal 100 Tage; darüber hinaus gibt es kein zusätzliches Telearbeitspauschale. |
| Teilzeit mit 40 Telearbeitstagen | Die 3 Euro pro Tag werden nicht wegen Teilzeit reduziert, wenn ein ausschließlicher Telearbeitstag vorliegt. |
Wichtig ist: Nicht jeder Tag mit E-Mail-Lesen zu Hause zählt. Entscheidend ist, dass die gesamte berufliche Tätigkeit dieses Tages ausschließlich in Telearbeit erfolgt. Wer morgens zu Hause arbeitet und nachmittags ins Büro fährt, hat für diesen Tag normalerweise keinen begünstigten Telearbeitstag.
Warum der Lohnzettel so wichtig ist
Viele Steuerfehler entstehen nicht bei der Höhe des Pauschales, sondern bei der Dokumentation. Arbeitgeber müssen die Anzahl der Telearbeitstage sowie das ausbezahlte Telearbeitspauschale am Lohnkonto und am Lohnzettel Finanz erfassen. Arbeitnehmer:innen können diese Angaben am Lohnzettel prüfen.
Für den Steuerausgleich in Österreich ist das entscheidend. Wenn die Telearbeitstage nicht korrekt gemeldet sind, kann die automatische Berücksichtigung der Differenzwerbungskosten problematisch werden. Wer regelmäßig telearbeitet, sollte daher nicht erst bei der Arbeitnehmerveranlagung kontrollieren, sondern schon während des Jahres auf klare Aufzeichnungen achten.
Ergonomische Möbel: Bis zu 300 Euro zusätzlich
Neben dem Telearbeitspauschale gibt es einen weiteren wichtigen Punkt: Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz können bis zu 300 Euro pro Jahr über die Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass im Kalenderjahr mindestens 26 Telearbeitstage vorliegen.
Zum ergonomisch geeigneten Mobiliar zählen jedenfalls Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung. Entscheidend ist, dass die Möbel für den Arbeitsplatz in der Wohnung angeschafft wurden. Der Betrag von 300 Euro steht zusätzlich zum Telearbeitspauschale zu. Dadurch können in einem Jahr theoretisch bis zu 600 Euro relevant werden: 300 Euro Pauschale plus 300 Euro für ergonomisches Mobiliar.
| Ausgabe | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Ergonomischer Drehstuhl | Kann bis zum Jahresbetrag von 300 Euro absetzbar sein, wenn mindestens 26 Telearbeitstage vorliegen. |
| Schreibtisch | Kann ebenfalls unter ergonomisches Mobiliar fallen. |
| Beleuchtung | Geeignete Beleuchtung für den Arbeitsplatz kann berücksichtigt werden. |
| Laptop, Bildschirm, Drucker | Digitale Arbeitsmittel sind grundsätzlich ein eigenes Thema und werden mit Telearbeitspauschale beziehungsweise Differenzwerbungskosten gegengerechnet. |
| Internet und Strom | Diese laufenden Kosten sollen pauschal über das Telearbeitspauschale abgedeckt werden. |
Digitale Arbeitsmittel: Warum Laptop und Drucker anders behandelt werden
Viele Arbeitnehmer:innen denken bei Homeoffice zuerst an Laptop, Monitor, Drucker, Headset oder Internet. Steuerlich muss man unterscheiden: Stellt der Arbeitgeber digitale Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung, ist dieser Vorteil steuer- und beitragsfrei. Kauft die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel, können berufliche Kosten grundsätzlich Werbungskosten sein.
Allerdings müssen digitale Arbeitsmittel mit dem Telearbeitspauschale und den Differenzwerbungskosten gegengerechnet werden. Das bedeutet: Nicht jede private Anschaffung führt automatisch zu zusätzlichen Werbungskosten. Wer beispielsweise einen Drucker beruflich nutzt, muss beruflichen Anteil, Kosten und bereits erhaltenes Pauschale sauber berücksichtigen.
Pendlerpauschale und Telearbeit: Nicht doppelt für denselben Tag denken
Telearbeit kann auch das Pendlerpauschale beeinflussen. Für das Pendlerpauschale zählt, wie oft man im Kalendermonat tatsächlich zur Arbeitsstätte fährt. Telearbeitstage sind keine Pendeltage. Wer daher weniger oft ins Büro fährt, kann je nach Anzahl der tatsächlichen Fahrten nur ein aliquotes Pendlerpauschale oder gar keinen Anspruch haben.
Der Ratgeber zur Pendlerpauschale und zum Pendlerrechner ist hier wichtig. Besonders bei hybrider Arbeit können sich Fehler einschleichen: alte Pendlerrechner-Abfrage, neue Homeoffice-Tage, geänderte Arbeitsstätte, Teilzeit oder wechselnde Bürotage. Wer beim Arbeitgeber noch das volle Pendlerpauschale laufen hat, aber tatsächlich viel weniger pendelt, sollte das prüfen.
| Monatliche Bürotage | Auswirkung auf Pendlerpauschale |
|---|---|
| Mehr als 10 tatsächliche Pendeltage | Das Pendlerpauschale kann grundsätzlich voll zustehen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. |
| 8 bis 10 tatsächliche Pendeltage | Das Pendlerpauschale kann zu zwei Dritteln zustehen. |
| 4 bis 7 tatsächliche Pendeltage | Das Pendlerpauschale kann zu einem Drittel zustehen. |
| Weniger als 4 tatsächliche Pendeltage | In der Regel kein Pendlerpauschale für diesen Monat. |
Was die mögliche Abschaffung praktisch bedeuten würde
Medial wird im Zuge der Budgetkonsolidierung über eine mögliche Abschaffung der Homeoffice- beziehungsweise Telearbeitspauschale berichtet. Solange die konkrete Gesetzeslage nicht endgültig geändert ist, sollte man vorsichtig formulieren: Für 2026 gelten die aktuellen Regeln; für spätere Jahre kann sich etwas ändern.
Würde die Pauschale wegfallen, beträfe das vor allem Arbeitnehmer:innen, die regelmäßig zu Hause oder an anderen Telearbeitsorten arbeiten und dafür keinen oder nur geringen Arbeitgeberersatz bekommen. Der maximale steuerliche Vorteil ist zwar begrenzt, aber gerade bei niedrigen und mittleren Einkommen zählt jeder Euro. Außerdem wäre die Abschaffung ein Signal: Telearbeit bleibt im Alltag, aber steuerliche Entlastung dafür könnte kleiner werden.
| Betroffene Gruppe | Mögliche Wirkung einer Abschaffung |
|---|---|
| Arbeitnehmer:innen mit Arbeitgeberersatz | Ein steuerfreier Ersatz bis 300 Euro pro Jahr könnte künftig entfallen oder anders geregelt werden. |
| Arbeitnehmer:innen ohne Arbeitgeberersatz | Differenzwerbungskosten bis 300 Euro wären bei Abschaffung nicht mehr in der bisherigen Form nutzbar. |
| Teilzeitkräfte | Auch sie konnten bisher pro ausschließlichem Telearbeitstag profitieren, ohne Aliquotierung nach Arbeitszeit. |
| Eltern und Pendler:innen | Wer Telearbeit zur Vereinbarkeit oder zur Reduktion von Pendelkosten nutzt, müsste stärker zwischen Steuer- und Alltagsvorteil unterscheiden. |
| Arbeitgeber | Personalpolitik, Betriebsvereinbarungen und Kostenersatzmodelle müssten möglicherweise angepasst werden. |
Warum Telearbeit trotzdem finanziell sinnvoll bleiben kann
Selbst wenn steuerliche Vorteile kleiner werden sollten, kann Telearbeit finanziell sinnvoll bleiben. Wer weniger pendelt, spart Sprit, Öffi-Zeit, Parkkosten, Mittagessen außer Haus oder Kinderbetreuungsstress. Gleichzeitig entstehen zu Hause Strom-, Heiz-, Internet- oder Ausstattungskosten. Ob Telearbeit finanziell vorteilhaft ist, hängt daher vom Einzelfall ab.
Gerade in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten lohnt eine persönliche Rechnung. Der Beitrag zur persönlichen Inflation zeigt, warum Haushalte je nach Ausgabenstruktur unterschiedlich betroffen sind. Telearbeit kann die persönliche Inflation senken, wenn vor allem Pendelkosten wegfallen. Sie kann aber weniger bringen, wenn Heizkosten, Stromverbrauch oder private Ausstattung stark steigen.
Arbeitgeberersatz oder Werbungskosten: Was ist besser?
Für Arbeitnehmer:innen ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz oft einfacher als die spätere Berücksichtigung über die Arbeitnehmerveranlagung. Kommt das Geld direkt vom Arbeitgeber, verbessert es das laufende Netto. Wird nur die Differenz als Werbungskosten berücksichtigt, wirkt sich das erst im Steuerausgleich aus – und auch nur steuerlich, nicht als volle Auszahlung.
Der Unterschied wird oft überschätzt. Werbungskosten reduzieren die Steuerbemessung oder werden im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Sie sind nicht automatisch eine 1:1-Rückzahlung. Wer also 300 Euro Werbungskosten hat, bekommt nicht automatisch 300 Euro vom Finanzamt zurück. Die tatsächliche Wirkung hängt vom Einkommen, der Lohnsteuer und den Absetzbeträgen ab.
Absetzbeträge und Telearbeit: Was nicht vermischt werden sollte
Das Telearbeitspauschale ist ein Werbungskosten-Thema. Absetzbeträge funktionieren anders, weil sie direkt die Steuer reduzieren. Dazu zählen unter anderem Verkehrsabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und Pendlereuro. Wer den Steuerausgleich macht, sollte diese Bereiche getrennt prüfen.
Der Überblick zu Absetzbeträgen in Österreich hilft dabei, die Unterschiede zu verstehen. Für Telearbeit gilt: Erst prüfen, ob Tage und Arbeitgeberersatz korrekt am Lohnzettel stehen. Dann prüfen, ob ergonomische Möbel, digitale Arbeitsmittel oder weitere Werbungskosten möglich sind. Danach erst die Absetzbeträge kontrollieren.
Welche Unterlagen Arbeitnehmer:innen sammeln sollten
- Telearbeitsvereinbarung: Schriftliche Vereinbarung oder nachvollziehbare Regelung mit dem Arbeitgeber aufbewahren.
- Lohnzettel: Telearbeitstage und ausbezahltes Telearbeitspauschale kontrollieren.
- Eigene Aufzeichnungen: Telearbeitstage, Bürotage, Urlaub, Krankenstand und Dienstreisen getrennt erfassen.
- Rechnungen für Mobiliar: Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung mit Zahlungsnachweis aufbewahren.
- Nachweis der 26 Tage: Für ergonomisches Mobiliar müssen mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr vorliegen.
- Digitale Arbeitsmittel: Laptop, Monitor, Drucker oder Zubehör mit beruflichem Anteil dokumentieren.
- Pendlerdaten: Tatsächliche Bürotage und Pendlerrechner-Abfragen bei hybrider Arbeit prüfen.
- Steuerbescheid kontrollieren: Nach der Arbeitnehmerveranlagung prüfen, ob Beträge richtig berücksichtigt wurden.
Typische Fehler bei der Telearbeitspauschale
- Gemischte Arbeitstage zählen: Wer am selben Tag teilweise zu Hause und teilweise im Büro arbeitet, hat meist keinen ausschließlichen Telearbeitstag.
- Mehr als 100 Tage ansetzen: Steuerlich begünstigt sind maximal 100 Tage pro Jahr.
- Lohnzettel nicht prüfen: Ohne korrekte Meldung der Telearbeitstage können Differenzwerbungskosten problematisch werden.
- Ergonomische Möbel ohne 26 Tage geltend machen: Die Mindestzahl an Telearbeitstagen ist Voraussetzung.
- Digitale Arbeitsmittel doppelt rechnen: Laptop, Drucker oder Bildschirm müssen mit Pauschale und Differenzwerbungskosten abgeglichen werden.
- Pendlerpauschale vergessen anzupassen: Weniger Bürotage können den Anspruch reduzieren.
- Werbungskosten mit Rückzahlung verwechseln: Werbungskosten führen nicht automatisch zu einer Auszahlung in gleicher Höhe.
- Budgetdebatte als geltendes Recht behandeln: Geplante Änderungen sind erst relevant, wenn sie rechtlich umgesetzt sind.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Arbeitgeber müssen Telearbeit organisatorisch und abgabenrechtlich sauber abbilden. Dazu gehören Telearbeitsvereinbarungen, Kostenersatz, digitale Arbeitsmittel, Lohnkonto, Lohnzettel und klare interne Regeln. Besonders bei hybriden Teams sollte dokumentiert sein, welche Tage tatsächlich ausschließliche Telearbeitstage sind.
Auch arbeitsrechtlich ist Telearbeit mehr als eine Steuerfrage. Arbeitsmittel, Arbeitszeit, Datenschutz, Erreichbarkeit, Unfallversicherung, Aufwandersatz und Betriebsvereinbarungen können relevant sein. Für die Lohnverrechnung ist entscheidend, dass steuerfreie Beträge korrekt erfasst und Obergrenzen nicht überschritten werden.
Für wen die Telearbeitspauschale besonders wichtig ist
Besonders relevant ist die Telearbeitspauschale für Beschäftigte, die regelmäßig mehrere Tage pro Monat außerhalb des Betriebs arbeiten, aber keinen vollen Kostenersatz erhalten. Dazu zählen Büroangestellte, IT-Beschäftigte, Sachbearbeiter:innen, Projektmanager:innen, Buchhaltung, Marketing, Verwaltung, Beratung, Vertrieb mit digitaler Arbeit und viele Teilzeitkräfte.
Weniger relevant ist sie für Personen, die nur gelegentlich abends E-Mails beantworten oder an einzelnen Tagen halb im Büro und halb zu Hause arbeiten. Solche Fälle erfüllen oft nicht die Voraussetzungen eines ausschließlichen Telearbeitstages.
Praktische Checkliste für den Steuerausgleich
| Prüfpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Telearbeitstage am Lohnzettel | Kontrollieren, ob die Zahl plausibel ist und mit den eigenen Aufzeichnungen übereinstimmt. |
| Arbeitgeberersatz | Prüfen, wie viel steuerfreies Telearbeitspauschale tatsächlich bezahlt wurde. |
| Differenz | Wenn weniger als 3 Euro pro Tag bezahlt wurden, Differenz bis zum Maximalbetrag prüfen. |
| Mobiliar | Rechnungen für ergonomischen Stuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung bereithalten. |
| 26-Tage-Grenze | Für Möbelabsetzung prüfen, ob mindestens 26 Telearbeitstage erreicht wurden. |
| Pendlerpauschale | Bei hybrider Arbeit tatsächliche Pendeltage pro Monat prüfen. |
| Digitale Arbeitsmittel | Beruflichen Anteil, Arbeitgeberersatz und Pauschale gegeneinander abgrenzen. |
| Bescheid prüfen | Nach der Veranlagung kontrollieren, ob Werbungskosten und Differenz richtig berücksichtigt wurden. |
Was 2026 vor einer möglichen Änderung sinnvoll ist
Wer 2026 telearbeitet, sollte die bestehenden Regeln nicht ignorieren. Auch wenn ab späteren Jahren Änderungen möglich sind, können für das Steuerjahr 2026 noch relevante Ansprüche bestehen. Entscheidend ist die saubere Dokumentation: Telearbeitstage, Arbeitgeberersatz, Lohnzettel, Möbelrechnungen und Pendeltage.
Arbeitnehmer:innen sollten nicht bis Ende des Jahres warten, wenn Lohnzettel oder Telearbeitstage offensichtlich falsch sind. Korrekturen sind während des Jahres oft leichter als nachträgliche Diskussionen im Steuerausgleich. Arbeitgeber sollten ihre Lohnverrechnung ebenfalls früh prüfen, damit steuerfreie Beträge nicht falsch behandelt werden.
Fazit: 2026 noch nutzen, aber die Budgetdebatte beobachten
Die Telearbeitspauschale ist 2026 weiterhin ein relevantes Steuerthema. Bis zu 300 Euro pro Jahr können über den Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei ersetzt oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden. Zusätzlich können bei mindestens 26 Telearbeitstagen bis zu 300 Euro für ergonomisches Mobiliar absetzbar sein.
Gleichzeitig ist die Pauschale politisch nicht mehr selbstverständlich. In der Budgetdebatte wird über Einsparungen gesprochen, darunter auch über die Homeoffice- beziehungsweise Telearbeitspauschale. Für Arbeitnehmer:innen heißt das: Für 2026 bestehende Ansprüche sauber dokumentieren, die Arbeitnehmerveranlagung sorgfältig prüfen und mögliche Änderungen für spätere Jahre im Auge behalten.
Häufige Fragen zur Telearbeitspauschale 2026
Wie hoch ist die Telearbeitspauschale 2026?
Die Telearbeitspauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und ist für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr begünstigt. Dadurch sind höchstens 300 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice-Pauschale und Telearbeitspauschale?
Seit 2025 heißt das frühere Homeoffice-Pauschale offiziell Telearbeitspauschale. Die Höhe und wesentlichen Voraussetzungen bleiben gleich, aber die möglichen Arbeitsorte wurden erweitert.
Zählt jeder Homeoffice-Tag als Telearbeitstag?
Nein. Für die Pauschale zählt grundsätzlich nur ein Tag, an dem die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in Telearbeit erbracht wird. Wer am selben Tag teilweise im Büro oder Außendienst arbeitet, hat meist keinen begünstigten Telearbeitstag.
Kann ich die Telearbeitspauschale selbst absetzen?
Wenn der Arbeitgeber weniger als 3 Euro pro Telearbeitstag zahlt, kann die Differenz bis zum Höchstbetrag von 300 Euro in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Telearbeitstage am Lohnzettel stehen.
Kann ich Büromöbel im Homeoffice absetzen?
Ja, Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung können bis zu 300 Euro pro Jahr abgesetzt werden, wenn mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr vorliegen.
Kann ich Laptop oder Drucker zusätzlich absetzen?
Digitale Arbeitsmittel können grundsätzlich Werbungskosten sein, müssen aber mit Telearbeitspauschale und Differenzwerbungskosten gegengerechnet werden. Der berufliche Anteil und ein möglicher Arbeitgeberersatz sind zu beachten.
Bekommen Teilzeitkräfte die Telearbeitspauschale auch?
Ja. Auch Teilzeitbeschäftigte können bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag erhalten. Eine Aliquotierung nach der Arbeitszeit ist für das abgabenfreie Telearbeitspauschale nicht vorgesehen.
Wirkt sich Homeoffice auf das Pendlerpauschale aus?
Ja. Für das Pendlerpauschale zählen tatsächliche Fahrten zur Arbeitsstätte. Telearbeitstage sind keine Pendeltage. Wer durch Telearbeit weniger oft pendelt, sollte den Anspruch auf Pendlerpauschale monatlich prüfen.
Wird die Telearbeitspauschale abgeschafft?
In der Budgetdebatte wird medial über eine mögliche Abschaffung der Homeoffice- beziehungsweise Telearbeitspauschale berichtet. Für 2026 gelten nach aktuellem Stand die bestehenden Regeln. Entscheidend ist, ob und ab wann eine konkrete Gesetzesänderung beschlossen wird.
Was sollte ich für den Steuerausgleich aufbewahren?
Aufbewahren sollten Sie Telearbeitsvereinbarung, eigene Aufzeichnungen der Telearbeitstage, Lohnzettel, Rechnungen für ergonomisches Mobiliar, Nachweise zu digitalen Arbeitsmitteln und gegebenenfalls Pendlerunterlagen.
Quellen und weiterführende Informationen
- BMF: Das Bundesministerium für Finanzen erklärt die Umbenennung von Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale, die erweiterten Arbeitsorte, die 3-Euro-Regel, die 100-Tage-Grenze und die Differenzwerbungskosten. BMF: Häufige Fragen zum Telearbeitspauschale
- oesterreich.gv.at: Die offizielle Verwaltungsinformation fasst die steuerlichen Telearbeits-Regelungen zusammen, darunter 300 Euro Pauschale, 300 Euro ergonomisches Mobiliar und die Voraussetzung von mindestens 26 Telearbeitstagen für Möbel. oesterreich.gv.at: Steuerliche Telearbeits-Regelungen
- ÖGK: Die Österreichische Gesundheitskasse erklärt die abgabenrechtliche Behandlung, die 3-Euro-Grenze, die ausschließlichen Telearbeitstage, die 100-Tage-Grenze, Teilzeit und die Aufzeichnungspflicht am Lohnkonto. ÖGK: Telearbeitsgesetz und Abgabenrecht
- Arbeiterkammer: Die AK bietet praktische Steuertipps für Telearbeit, Beispiele zur Differenz zwischen Arbeitgeberersatz und Werbungskosten sowie Hinweise zu Möbeln und Arbeitnehmerveranlagung. Arbeiterkammer: Steuertipps für Telearbeit
- WKO: Die Wirtschaftskammer erklärt die steuerlichen Regelungen aus Arbeitgeber- und Lohnverrechnungsperspektive, darunter Telearbeitspauschale, Mobiliar, Lohnkonto und Lohnzettel. WKO: Steuerliche Regelungen bei Telearbeit
- ORF: ORF.at berichtet im Zusammenhang mit der Budgetkonsolidierung über geplante beziehungsweise diskutierte Maßnahmen, darunter auch die Abschaffung der Homeoffice-Pauschale. ORF: Budgetpfad und geplante Maßnahmen
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