Die Mindestpension Österreich bezeichnet umgangssprachlich die sogenannte Ausgleichszulage. Sie ergänzt Pensionen, deren Gesamteinkommen unter einem gesetzlich festgelegten Richtsatz liegt. 2026 wird eine weitere Anpassung erwartet. Hier finden Sie aktuelle Zahlen für Österreich und eine seriöse Prognose.
Einleitung
Wer in Österreich eine sehr geringe Pension bezieht, kann Anspruch auf eine zusätzliche Leistung haben: die Ausgleichszulage. Diese sichert ein Mindesteinkommen für im Inland lebende Pensionistinnen und Pensionisten. Entscheidend sind das monatliche Gesamteinkommen – also Pension plus weitere anrechenbare Einkünfte – sowie der passende Richtsatz.
Die Höhe dieser Richtsätze und damit das sogenannte Mindestpensionsniveau werden jährlich angepasst, häufig im Zuge der allgemeinen Pensionserhöhung. Für 2026 sind bereits gesetzliche Grundlagen gesetzt, sodass eine realistische Einschätzung möglich ist. Der folgende Artikel erläutert Begriff, Rahmenbedingungen, aktuelle Zahlen und Projektionen für 2026.
Was bedeutet „Mindestpension“ in Österreich?
In Österreich existiert keine formelle Mindestpension im klassischen Sinne. Vielmehr gilt: Wenn das Gesamteinkommen einer pensionierten Person oder eines Haushalts unter einem gesetzlich festgelegten Richtsatz liegt, wird eine Ausgleichszulage gewährt. Dieser Richtsatz berücksichtigt familiäre Verhältnisse wie alleinstehend oder gemeinsam lebender Partner. Außerdem zählt ein eventueller Kinderzuschlag.
Zum Gesamteinkommen rechnerisch gehören nicht nur die Bruttopension, sondern auch sonstige Nettoeinkünfte wie Erwerbseinkommen, Kapitalerträge über einem Freibetrag, Unterhaltsansprüche etc. Nicht angerechnet werden u. a. Familienbeihilfe, Pflegegeld oder ein gesetzlich festgelegter Teil der Lehrlingsentschädigung.
Aktuelle Richtsätze 2025 und Rückblick 2024
Für das Jahr 2025 gelten folgende monatliche Richtsätze:
- Alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten: 1.273,99 Euro
- Ehepaare oder eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt: 2.009,85 Euro
- Erhöhung pro Kind (wenn das Kindeseinkommen unter einem Grenzwert liegt): 196,57 Euro
Zum Vergleich: Für 2024 lagen die Werte bei einem niedrigeren Niveau, z. B. rund 1.217,96 Euro für Alleinstehende. Diese Bestätigung zeigt die wiederkehrende Indexierung.
Prognose 2026: Wie hoch könnte die Mindestpension sein?
Für das Jahr 2026 ist bereits ein gesetzlicher Anpassungsfaktor für Pensionen von 1,027 festgelegt. Setzt man diesen Wert auf die 2025er Richtsätze an, ergibt sich folgende Projektion:
- Alleinstehende: ca. 1.308 Euro monatlich
- Ehepaare/Partner im gemeinsamen Haushalt: ca. 2.064 Euro monatlich
- Erhöhung pro Kind: ca. 201,90 Euro
Diese Werte sind Prognosen auf Basis der geltenden gesetzlichen Anpassung – selbstverständlich unter Vorbehalt finaler Verordnung.
Pensionsbonus und Ausgleichszulagenbonus: Langzeitversicherte profitieren
Wer eine besonders lange Versicherungsdauer aufweist, kann neben der Ausgleichszulage auch einen Bonus erhalten. Maßgeblich sind hierfür z. B. 360 Beitragsmonate oder 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch Erwerbstätigkeit. Bei Erreichen dieser Schwellen steigt der Grenzwert für das Gesamteinkommen und damit die Obergrenze, bis zu der Bonusleistungen gewährt werden. In Kombination mit den Richtsätzen führt dies zu einem spürbaren Plus für langjährig Versicherte.
Berechnung der Ausgleichszulage: Schritt für Schritt
- Ermittlung des Gesamteinkommens: Summe von Bruttopension + anrechenbarem Nettoeinkommen + Unterhaltsansprüchen.
- Gegenüberstellung des Gesamteinkommens mit dem jeweils zutreffenden Richtsatz.
- Ausgleichszulage entspricht der Differenz, wenn das Gesamteinkommen unter dem Richtsatz liegt.
- Bei einem Antrag zu spät erfolgt oder Einkommen gesunken sind, ist ein Antrag innerhalb eines Monats notwendig; rückwirkend wird frühestens ab Beginn des vorangehenden vollen Monats gewährt.
Was wird angerechnet und was nicht?
Anzurechnen sind z. B. Pensionen aus dem Inland oder Ausland, Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Kapitalerträge über einem Freibetrag. Nicht angerechnet werden Familienbeihilfe, Pflegegeld, bestimmte Sonderleistungen der Sozialversicherung oder ein gesetzlich freigestellter Teil von Lehrlingsentschädigungen.
Anspruchsvoraussetzungen, Stichtag und Antrag
Anspruch auf Ausgleichszulage besteht, wenn die Pension bezogen wird, der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist und das Gesamteinkommen unter dem Richtsatz liegt. Der Stichtag ist der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch entsteht. Wird der Antrag später gestellt, greift die rückwirkende Zahlung frühestens ab Beginn des Monats vor Antragstellung. Bei längerem Auslandsaufenthalt kann der Anspruch entfallen, da dann der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr gilt.
Beihilfen, Ermäßigungen und Zusatzleistungen
Bezieher von Ausgleichszulage sind in der Regel von der Rezeptgebühr befreit. Zudem gibt es weitere regionale Unterstützungen wie Miet- oder Wohnbeihilfe, abhängig vom Haushaltsnettoeinkommen und den jeweiligen Bundesländern. Diese Entlastungen ergänzen das zentrale Ziel: ein gesichertes Mindesteinkommen.
Kernpunkte zur Mindestpension in Österreich 2025
| Aspekt | Kernaussage | 
|---|---|
| Systematik der Mindestpension | In Österreich gibt es formal keine Mindestpension, sondern eine einkommensgeprüfte Ausgleichszulage, die Ihre Pension bis zum gesetzlichen Richtsatz anhebt. | 
| Richtsatz Alleinstehende 2025 | Für Alleinstehende beträgt der Richtsatz 1.273,99 Euro pro Monat. | 
| Richtsatz Ehepaare 2025 | Für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt beträgt der Richtsatz 2.009,85 Euro pro Monat. | 
| Erhöhter Richtsatz bei langer Versicherungsdauer | Bei 30 Versicherungsjahren gilt 1.386,20 Euro, bei 40 Jahren 1.656,05 Euro, für Paare 2.235,34 Euro. | 
| Nicht angerechnete Leistungen | Pflegegeld und viele Wohnbeihilfen sowie Ihr persönliches Vermögen werden nicht als Einkommen auf die Ausgleichszulage angerechnet. | 
Fazit
Die Begriffe „Mindestpension“ oder „Mindestpension Österreich“ verweisen auf die Leistung der Ausgleichszulage, welche niedrige Pensionen auf ein gesetzlich sicheres Mindestniveau hebt. Nach deutlichen Erhöhungen 2024 und 2025 ist für 2026 eine weitere Anpassung nachvollziehbar. Für Alleinstehende liegt das Mindestniveau voraussichtlich bei rund 1.308 Euro pro Monat, für Paare bei rund 2.064 Euro. Wer eine sehr niedrige Pension bezieht oder nahe an der Grenze liegt, sollte die Regelungen zur Ausgleichszulage prüfen. Eine individuelle Beratung bei der zuständigen Pensionsversicherung ist empfehlenswert, da persönliche Einkommens- und Haushaltsverhältnisse wesentlich sind.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Mindestpension Österreich“
Wie oft wird die Ausgleichszulage ausbezahlt?
Sie erhalten die Ausgleichszulage gemeinsam mit Ihrer Pension vierzehnmal pro Jahr. Sie ist in die beiden jährlichen Sonderzahlungen eingebunden und folgt der Auszahlungspraxis des zuständigen Versicherungsträgers.
Müssen Sie die Ausgleichszulage gesondert beantragen?
Ein eigener Antrag ist in der Regel nicht nötig. Ihr Pensionsantrag gilt auch als Antrag auf Ausgleichszulage. Der Träger prüft automatisch, ob Ihr Gesamteinkommen den maßgeblichen Richtsatz unterschreitet.
Wird das Einkommen des Partners berücksichtigt?
Ja. Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt, wird das Einkommen des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin in die Berechnung einbezogen. Für Paare gilt ein eigener Richtsatz, und bei langer Versicherungsdauer erhöhen sich die Grenzen.
Welche Einkünfte und Leistungen bleiben unberücksichtigt?
Nicht angerechnet werden insbesondere Pflegegeld und viele Wohnbeihilfen. Auch Ihr persönliches Vermögen zählt nicht zum maßgeblichen Einkommen. Die konkrete Bewertung nimmt der zuständige Träger im Rahmen der Einzelfallprüfung vor.
Was gilt bei Auslandsaufenthalten?
Voraussetzung für die Ausgleichszulage ist der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt in Österreich. Kurzfristige Urlaubsaufenthalte sind üblicherweise unproblematisch. Bei längerem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann die Ausgleichszulage entfallen.
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