Österreich gibt keinen allgemein gültigen gesetzlichen Mindestlohn vor. Stattdessen sind in nahezu allen Branchen die Mindestlöhne und Mindestgehälter im Kollektivvertrag geregelt. Diese Verträge entstehen in Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und der Wirtschaftskammer sowie weiteren Körperschaften der Arbeitgeber. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt dabei die Arbeitnehmerinteressen, während die Wirtschaftskammer Österreich auf Arbeitgeberseite agiert.
In Österreich gibt es somit bisher noch keinen gesetzlichen Mindestlohn, wie ihn andere Länder kennen. Die Höhe des kollektivvertraglichen Mindestlohns hängt von der Branche, der Fachgruppenzugehörigkeit des Unternehmens, der Beschäftigungsgruppe sowie oft auch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Neben dem Grundgehalt sind häufig auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen, sodass 14 Gehälter pro Jahr üblich sind.
Kollektivverträge in Österreich – das Fundament der Mindestlöhne
Fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch branchenbezogene Kollektivverträge in Österreich abgesichert. Diese regeln nicht nur den festgelegten Mindestlohn, sondern auch Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten, Zuschläge und weitere Rahmenbedingungen. Die Lohnpolitik der Sozialpartner zielt darauf ab, faire Entlohnung sicherzustellen und die Kaufkraft zu erhalten. Die Anpassungen erfolgen im Regelfall jährlich neu verhandelt unter Berücksichtigung der Inflationsrate.
Mindestlohntarife und ihre Funktion
Wo kein Kollektivvertrag gilt, kann das Bundeseinigungsamt einen Mindestlohntarif festlegen. Diese Mindestlohntarife kommen nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung, sichern aber auch dort eine Lohnuntergrenze ab. Die Höhe orientiert sich an branchenüblichen Werten und der erforderlichen Arbeitsleistung.
Aktuelle Grenzen des Mindestlohns in Österreich
Die Werte der kollektivvertraglichen Mindestlöhne unterscheiden sich stark nach Branche:

- Handel: je nach Beschäftigungsgruppe ab rund 2.092 Euro brutto pro Monat, bei 14 Gehältern, was einem durchschnittlichen Monatsgehalt von knapp 2.440 Euro entspricht.
- Metallindustrie: Einstiegsgehälter ab etwa 2.200 Euro brutto pro Monat, höhere Fachstufen teils deutlich über 2.500 Euro.
- Hotel- und Gastgewerbe: Für einfache Tätigkeiten Mindestlöhne ab 1.700 Euro brutto, in höheren Positionen und in Saisonbetrieben teils über 1.900 Euro brutto.
- Bau- und Baunebengewerbe: Ab rund 2.300 Euro brutto, in bestimmten Berufsgruppen über 2.500 Euro.
- Sozialwirtschaft und Pflege: Ab 2025 vielfach angehoben auf 2.400 Euro brutto und mehr.
Einige Branchen haben Mindestlöhne, die sich deutlich vom Durchschnitt abheben. Während in manchen Bereichen Einstiegswerte nahe 1.500 Euro pro Monat liegen, erreichen andere Sektoren problemlos Werte jenseits von 2.000 Euro brutto pro Monat.
Einflussfaktoren auf die Höhe des kollektivvertraglichen Mindestlohns
Die Höhe des kollektivvertraglichen Mindestlohns wird durch mehrere Parameter beeinflusst:

- Fachgruppenzugehörigkeit des Unternehmens
- Eingruppierung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Art der Tätigkeit und Verantwortung
- Tarifliche Anpassungen, die jährlich neu verhandelt werden
Das Ergebnis dieser Faktoren ist in den Gehalts- und Lohntabellen der einzelnen Kollektivverträge geregelt und wird regelmäßig ausverhandelt. Je nach Branche kann der Mindestlohn höher ausfallen, insbesondere in Sektoren mit Fachkräftemangel.
Sonderzahlungen und Zuschläge
Die meisten branchen einen Kollektivvertrag sehen Sonderzahlungen vor, typischerweise in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Darüber hinaus existieren je nach kollektivvertrag gilt verschiedene Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Diese Zuschläge erhöhen das effektive Bruttogehalt deutlich.
Bedeutung für die Lohnentwicklung
Die Entwicklung der Mindestlöhne spiegelt nicht nur die wirtschaftliche Lage, sondern auch die Inflationsrate wider. Durch regelmäßige Lohnerhöhungen wird die Lohnuntergrenze angepasst, um die Kaufkraft zu sichern. So kann beispielsweise ein Tarif von 1.700 Euro brutto binnen weniger Jahre auf 1.900 Euro brutto oder mehr angehoben werden.
Kernfakten im Überblick
Aspekt | Wesentliches |
---|---|
Grundlage der Entlohnung | Kollektivverträge, ggf. Mindestlohntarif durch Bundeseinigungsamt |
Typische Untergrenze | Rund 1.700 Euro brutto bei 14 Gehältern |
Höhere Werte | Einzelne Branchen über 2.400 Euro brutto pro Monat |
Anpassung | Jährlich neu verhandelt, orientiert an Inflationsrate |
Zusatzleistungen | Sonderzahlungen und Zuschläge üblich |
Fazit zum Thema Mindestlohn und Arbeitsvertrag
In Österreich gibt es bisher noch keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Die Entlohnung ist im Regelfall im Kollektivvertrag geregelt, der Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags ist oder zumindest im Dienstzettel angegeben wird. Diese Vereinbarungen sichern eine klare Lohnuntergrenze, die monatlich nicht unterschritten werden darf. Je nach Arbeitsverhältnis und Branche gelten unterschiedliche Beträge, die sich aus der Tätigkeit, der Einstufung und der Dauer der Beschäftigung ergeben. Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das ein monatlich garantierter Betrag, der in der Regel auf 14 Gehälter verteilt wird und somit sowohl in Brutto- als auch in Netto-Werten nachvollziehbar ist. Wer seinen Kollektivvertrag kennt und regelmäßig prüft, ob die festgelegten Werte nicht unterschritten werden, kann sicherstellen, dass die eigene Entlohnung den rechtlichen und tariflichen Vorgaben entspricht.
FAQs
1. Gibt es in Österreich einen gesetzlichen Mindestlohn?
Nein. Österreich gibt keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn vor. Die Entlohnung ist in fast allen Branchen im Kollektivvertrag geregelt.
2. Wie wirkt sich Teilzeit auf den Mindestlohn aus?
Der festgelegte Mindestlohn wird bei Teilzeit entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit anteilig berechnet.
3. Was passiert, wenn kein Kollektivvertrag gilt?
In diesem Fall kann das Bundeseinigungsamt einen Mindestlohntarif festlegen, um eine Lohnuntergrenze zu sichern.
4. Gelten Kollektivverträge auch für entsandte Arbeitnehmer?
Ja, wenn diese in Österreich tätig sind und ihr Einsatz in den Geltungsbereich eines österreichischen Kollektivvertrags fällt.
5. Werden Zuschläge auf den Mindestlohn aufgeschlagen?
Ja. Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit oder Feiertage werden zusätzlich zum kollektivvertraglichen Mindestlohn gezahlt.
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