Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 unverändert bei 551,10 Euro pro Monat. Damit gilt auch im kommenden Jahr dieselbe Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungen wie 2025.
Einleitung
Die Geringfügigkeitsgrenze legt fest, bis zu welchem monatlichen Entgelt ein Arbeitsverhältnis als geringfügig eingestuft wird. Dieser Wert beeinflusst, ob Kranken, Pensions und Arbeitslosenversicherung greifen oder ob die Beschäftigung ausschließlich unfallversichert ist. Er spielt zudem eine wichtige Rolle für Personen, die Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pension beziehen und einen begrenzten Zuverdienst anstreben.
Für 2026 kommt es zu einer Besonderheit. Obwohl die Aufwertungszahl eigentlich eine jährliche Anhebung vorgeben würde, bleibt die Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich fixiert und steigt nicht. Parallel dazu ändern sich die Regeln für den Zuverdienst beim AMS, was die Nutzung geringfügiger Beschäftigungen neu ordnet.
Die Kombination aus fixierter Grenze und verschärften Zuverdienstregelungen erfordert für Arbeitnehmerinnen, Dienstgeber und Zuverdiener eine genauere Planung als bisher.
Geringfügigkeitsgrenze 2023 bis 2026 im Überblick
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung der Löhne. In den letzten Jahren hat sie sich deutlich erhöht. Die maßgeblichen Beträge der jüngeren Vergangenheit:
- 2023: 500,91 Euro monatlich
- 2024: 518,44 Euro monatlich
- 2025: 551,10 Euro monatlich
Für 2026 bleibt dieser Wert konstant. Die sonst übliche Anpassung entfällt, weil die bestehende Grenze gesetzlich festgeschrieben wurde. Auch der relevante Schwellenwert für die Dienstgeberabgabe bleibt unverändert bei 826,65 Euro im Monat.
Damit gelten 2026 folgende Grundsätze:
- Monatliches Entgelt bis 551,10 Euro gilt als geringfügig
- Ab 551,11 Euro liegt vollversicherungspflichtige Beschäftigung vor
- Sonderzahlungen sind für die Grenzprüfung nicht relevant
Die unveränderte Grenze wirkt umso stärker, weil andere sozialversicherungsrechtliche Werte durch die Aufwertungszahl steigen und sich die Abstände zwischen den Systemgrößen vergrößern.
Geringfügige Beschäftigung: Definition und arbeitsrechtlicher Rahmen
Was zählt in Österreich als geringfügige Beschäftigung?
Ein Arbeitsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es zumindest einen Monat oder auf unbestimmte Zeit besteht und das regelmäßige Monatsentgelt die maßgebliche Grenze nicht übersteigt. Die Stundenanzahl spielt keine Rolle. Nur der Lohn entscheidet, ob eine Pflichtversicherung entsteht.
Kurzzeitige Beschäftigungen und saisonale Einsätze werden separat beurteilt. In diesen Fällen wird das Entgelt auf den gesamten Monat hochgerechnet, damit nicht durch zufällige Beschäftigungsdauer ein geringfügiger Status entsteht.
Arbeitsrechtlich haben geringfügig Beschäftigte dieselben Rechte wie reguläre Teilzeitkräfte. Dazu gehören Urlaubsansprüche, Pflegefreistellung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung neu und in vielen Branchen auch das Recht auf Urlaubs und Weihnachtsgeld, sofern es der Kollektivvertrag vorsieht.
Diese Gleichstellung wird oft unterschätzt. Der Unterschied zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung betrifft nicht die arbeitsrechtlichen Rechte, sondern ausschließlich die Sozialversicherung.
Versicherungsschutz bei geringfügigen Beschäftigten
Welche Sozialversicherung gilt bei geringfügigen Beschäftigten?
Eine geringfügige Beschäftigung führt automatisch zur Teilversicherung in der Unfallversicherung. Diese deckt Arbeitsunfälle und Wegeunfälle ab. Die Kosten trägt der Dienstgeber über einen Pauschalbeitrag.
Keine automatische Pflichtversicherung besteht hingegen in folgenden Bereichen:
- Krankenversicherung
- Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist und keine andere Versicherung besitzt, hat daher keinen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung und sammelt keine Pensionszeiten. Um diese Lücke zu schließen, können Betroffene eine Selbstversicherung abschließen. Diese Variante umfasst Kranken und Pensionsversicherung und gilt als vollwertige Versicherungszeit.
Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Entgelte zusammengerechnet. Überschreitet die Summe die Geringfügigkeitsgrenze, entsteht Pflichtversicherung. Die Dienstgeber müssen dann Beiträge abführen und, abhängig von der Gesamthöhe, die Dienstgeberabgabe leisten.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Die regelmäßige Kontrolle des monatlichen Entgelts ist essenziell, vor allem wenn Mitarbeitende zusätzliche Jobs ausüben.
Geringfügigkeitsgrenze 2026 und Zuverdienst beim Arbeitslosengeld
Welche Auswirkungen hat die Grenze auf AMS-Leistungen?
Die Geringfügigkeitsgrenze beeinflusst nicht nur Dienstverhältnisse, sondern auch den Zuverdienst während des Arbeitslosengeld oder Notstandshilfebezugs. Bis Ende 2025 dürfen Beziehende in vielen Fällen bis zur Grenze dazuverdienen, ohne dass sich die Leistung reduziert.
Ab 2026 ändert sich dieses System. Ein geringfügiger Zuverdienst bleibt nur noch für bestimmte Gruppen möglich. Dazu gehören etwa Personen, deren geringfügige Beschäftigung bereits länger besteht, Beschäftigungen mit zeitlicher Befristung oder lange Arbeitslose. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann 2026 keinen geringfügigen Job parallel zum Leistungsbezug ausüben.
Die unveränderte Geringfügigkeitsgrenze bleibt zwar bestehen, doch der Zugang zum Zuverdienst wird erheblich eingeschränkt. Dies betrifft besonders jene, die bisher regelmäßig unterhalb der Grenze dazuverdienten.
Mehrere Jobs, Sonderzahlungen und Grenzberechnung
Wie wird die Grenze in komplexen Fällen geprüft?
Viele Beschäftigte kombinieren mehrere kleine Tätigkeiten. In diesen Fällen wird das monatliche Einkommen aus allen geringfügigen Jobs zusammengerechnet. Sobald die Summe 551,10 Euro überschreitet, gilt die Person nicht mehr als geringfügig beschäftigt. Stattdessen tritt Pflichtversicherung ein.
Die Berechnung erfolgt immer pro Kalendermonat. Entgelt für Urlaubs und Weihnachtsgeld wird nicht berücksichtigt. Ob der Kollektivvertrag den Anspruch vorsieht, ist dafür nicht entscheidend. Maßgeblich bleibt ausschließlich das regelmäßige Monatsentgelt.
Wenn eine Person zwei geringfügige Jobs mit 300 und 260 Euro ausübt, entsteht Pflichtversicherung. Die Grenze wird überschritten, unabhängig von der jeweiligen Stundenzahl. Der Dienstgeber muss in diesem Fall Versicherungsbeiträge anmelden und abführen.
Für Beschäftigte, die bewusst geringfügig bleiben möchten, ist eine Planung über den gesamten Monat erforderlich. Selbst kleinere Mehrstunden können den Grenzwert übersteigen.
Beurteilung in der Praxis: Beginn, Ende und Änderungen im Dienstverhältnis
Wann liegt eine regelmäßige geringfügige Beschäftigung vor?
Entscheidend ist das regelmäßige Entgelt. Dafür wird geprüft, wie lange das Dienstverhältnis dauert, wie das Entgelt bei einem ganzen Kalendermonat wäre und ob im Lauf der Beschäftigung Änderungen eintreten. Wird das Arbeitsausmaß dauerhaft erhöht, muss neu beurteilt werden, ob Pflichtversicherung entsteht.
Beginnt das Arbeitsverhältnis mitten im Monat, wird das Entgelt auf einen vollen Monat hochgerechnet. Dadurch wird verhindert, dass durch reine Kalenderkonstellationen ein geringfügiger Status entsteht. Änderungen im Stundenausmaß sind ebenfalls relevant. Erhöht sich das Einkommen regelmäßig über die Grenze, beginnt die Pflichtversicherung ab dem Zeitpunkt der Änderung.
In Zweifelsfällen sollten Betroffene und Unternehmen die Einschätzung der Gesundheitskasse einholen, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.
Strategische Überlegungen für 2026: Zuverdienst, Pension und Absicherung
Wie lässt sich die Geringfügigkeitsgrenze sinnvoll nutzen?
Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein steuer und sozialversicherungsrechtlicher Schwellenwert mit langfristiger Bedeutung. Ein geringfügiger Job bietet kurzfristig Flexibilität, führt aber zu fehlenden Pensionszeiten, wenn keine zusätzliche Versicherung besteht.
Für Beschäftigte gilt:
- Unter der Grenze bleiben bedeutet keine Beiträge zur Kranken und Pensionsversicherung
- Selbstversicherung kann Versorgungslücken schließen
- Wer mehrere Nebenjobs verbindet, sollte die monatliche Gesamtsumme genau prüfen
Dienstgeberinnen und Dienstgeber:
- Geringfügige Beschäftigungen bieten Flexibilität
- Die Grenze sollte monatlich geprüft werden
- Durch Überschreiten können zusätzliche Beiträge und Dienstgeberabgabe entstehen
Für AMS-Leistungsbeziehende:
- Bis Ende 2025 sind Zuverdienste einfacher möglich
- Ab 2026 gelten strengere Regeln, die frühzeitig berücksichtigt werden müssen
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Stand 2025 | Regelung ab 1.1.2026 |
|---|---|---|
| Monatliche Geringfügigkeitsgrenze | 551,10 Euro brutto | 551,10 Euro brutto, keine Anhebung |
| Sozialversicherung | Unfallversicherung inkludiert, Kranken und Pensionsversicherung freiwillig | Unverändert, aber höhere SV-Werte bei anderen Berechnungsgrundlagen |
| Zuverdienst zum Arbeitslosengeld | Zuverdienst bis zur Grenze möglich | Nur für definierte Personengruppen erlaubt |
Fazit
Die Geringfügigkeitsgrenze 2026 verändert sich zwar nicht, ihr Einfluss nimmt jedoch zu. Sie bleibt bei 551,10 Euro pro Monat, während andere Werte im Sozialversicherungssystem ansteigen. Der geringfügige Zuverdienst wird gleichzeitig eingeschränkt, was für viele Betroffene neue Rahmenbedingungen schafft.
Für Beschäftigte bedeutet die geringe Abgabenlast zwar kurzfristige Entlastung, jedoch auch fehlende Versicherungszeiten, wenn keine Selbstversicherung abgeschlossen wird. Da keine Beiträge zur Kranken und Pensionsversicherung entrichtet werden und keine Pflichtversicherung entsteht, baut sich ohne zusätzliche Maßnahmen kein tragfähiger Versicherungsschutz auf. Auch der Sozialversicherungsbeitrag entfällt, was die langfristige Absicherung reduziert.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen verstärkt darauf achten, ob Beschäftigte mehrere geringfügige Tätigkeiten kombinieren und damit ungewollt die Grenze überschreiten. Besonders in Branchen mit schwankenden Stundenmodellen ist eine monatliche Kontrolle sinnvoll.
Mit den neuen AMS-Regeln steigt die Bedeutung eines klaren Überblicks über Entgelte und Beschäftigungsdauer. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt ein konstanter Wert, wirkt jedoch durch die Reformen stärker als bisher. Wer die Rahmenbedingungen kennt, kann gezielt entscheiden, wie sich geringfügige Beschäftigung 2026 sinnvoll nutzen lässt.
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